Stichwort:Sturmschäden

Fällt im Sturm ein Baum um, haftet nicht unbedingt der Eigentümer. Er muss aber regelmäßig kontrollieren, ob der Bestand gesund ist.

Von Andrea Nasemann

Die Anzahl und vor allem die Heftigkeit von Stürmen wird in den kommenden Jahren laut Klimaforschern zunehmen. Kommt es zu einem Schaden, kann nicht unbedingt der Eigentümer des umgestürzten Baumes zur Kasse gebeten werden. "Der Baumeigentümer haftet nur dann für den Schaden, wenn er diesen verschuldet hat", erklärt der Münchener Rechtsanwalt Martin Sauer. Dies setze voraus, dass für ihn erkennbar war, dass der Baum einem Sturm nicht mehr standhalten wird. Grundsätzlich sind Baumeigentümer verpflichtet, diesen regelmäßig auf Schäden zu überprüfen. "Eine Sichtkontrolle ist ausreichend. Weist der Baum daher Krankheitssymptome auf, ist eine genaue Untersuchung durch einen Fachmann notwendig", führt Sauer aus. Dies gilt ebenso für Gebäude und deren Bestandteile wie Dächer und Ziegel.

Je größer und älter der Baumbestand ist, desto höher sind die Anforderungen an die Pflichten des Eigentümers. Dieser muss dafür sorgen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht. Der Baumbestand muss also so angelegt sein, dass er gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen wegen fehlender Standfestigkeit gesichert ist. In der Regel müssen die Bäume daher zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand überprüft werden. Konnte der Baumeigentümer von der ausreichenden Widerstandskraft seiner Bäume ausgehen, trifft ihn keine Haftung. Der geschädigte Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum gefallen ist, hat dann gegenüber dem Baumeigentümer keinen Schadensersatzanspruch. Er kann allenfalls Ersatz verlangen, wenn er eine eigene Gebäudeversicherung für sein Grundstück abgeschlossen hat - der Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung erstreckt sich in der Regel aber nur auf Schäden am Haus und damit fest verbundenen Teilen.

Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung abgedeckt. Auch hier muss der Versicherte nachweisen, dass der Sturm ursächlich für den Schaden war. Schäden durch Regen sind somit nur dann versichert, wenn sie in Folge eines Sturmschadens entstehen, also wenn der Sturm zuvor Fenster, Dächer oder die Fassade beschädigt hat.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: