Stichwort:Rückbau

Vor Eröffnung der Thüringen Ausstellung

Neue Fliesen im Bad? Das geht nur mit Zustimmung des Vermieters.

(Foto: Martin Schutt/dpa)

Wer Möbel oder eine Küche in die Wohnung baut, muss sie vor dem Auszug wieder entfernen. Das gilt auch für einen neu verlegten Boden. Denn grundsätzlich gilt: Zieht der Mieter aus, muss er den alten Zustand der Wohnung wiederherstellen.

Von Andrea Nasemann

Wer als Mieter die Wohnung verändert und zum Beispiel Möbel einbaut, muss diese bei der Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen. Das gilt beispielsweise für eine neue Einbauküche. Wer also eine vorhandene Küche durch eine eigene ersetzen will, muss die alte Küche aufbewahren und beim Auszug wieder einbauen - es sei denn, er trifft mit dem Vermieter eine andere Vereinbarung. Die Regelung gilt zum Beispiel auch, wenn der Mieter einen neuen Boden verlegt. Grundsätzlich gilt: Zieht der Mieter aus, muss der alte Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden.

Kommt der Mieter dem nicht nach und läuft eine letzte Frist zur Beseitigung ergebnislos ab, kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Beseitigung verlangen. "Die Pflicht des Mieters zum Rückbau entfällt nur dann, wenn der Vermieter die Räume nach dem Auszug des Mieters komplett umbauen will", erklärt Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Und noch eine Ausnahme gibt es: Nicht zum Rückbau verpflichtet ist der Mieter, wenn er durch seine Maßnahmen die Mietwohnung erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt hat oder sich zur Durchführung von baulichen Änderungen oder zum Einbau von bestimmten Einrichtungen verpflichtet hat.

"Gestattet der Vermieter dem Mieter erhebliche Veränderungen, die jedoch wieder rückgängig gemacht werden sollen, sollte der Vermieter seine Zustimmung unter den Vorbehalt der Entfernung und der Leistung einer zusätzlichen Kaution für den Rückbau stellen", erklärt Happ. Denn ohne einen solchen Vorbehalt darf der Mieter in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass er einfach ausziehen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um auf Dauer angelegte Wertverbesserungen handelt, die nur mit einem erheblichen Kostenaufwand zu beseitigen sind und deren Rückbau das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand versetzen würde.

Während des Mietverhältnisses braucht der Mieter bei baulichen Veränderungen immer die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter kann also nicht einfach eine neue Dusche installieren, eine Zwischendecke einziehen, eine neue Heizung einbauen oder den Balkon verglasen. Fehlt eine Erlaubnis, kann der Vermieter - nach einer Abmahnung und Aufforderung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen - dem Mieter fristlos kündigen.

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