Stichwort:Nachbesserung

Hat der Handwerker schlecht gearbeitet, kann der Auftraggeber eine Nachbesserung verlangen. Allerdings muss er dafür eine angemessene Frist setzen, in der Regel ein bis zwei Wochen. Die Kosten für die Maßnahme trägt der Handwerker.

Von Andrea Nasemann

Hat der Handwerker schlecht gearbeitet, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Denn der Werkvertrag verpflichtet den Handwerker dazu, eine einwandfreie Arbeit abzuliefern. Das heißt, das Ergebnis muss so ausfallen, wie mit dem Besteller vereinbart wurde oder wie es üblich ist. Liegt ein Mangel vor, darf man nicht gleich eine andere Firma beauftragen oder die Vergütung kürzen. Stattdessen muss man zunächst Nachbesserung fordern. "Die sollte man vom Handwerker schriftlich verlangen und ihm eine Frist zur Behebung des Mangels setzen", sagt die Münchner Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kathrin Gerber. Angemessen ist in der Regel eine Frist von ein bis zwei Wochen.

Der Handwerker muss in dieser Frist den Fehler beseitigen, es sei denn, das ist unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar. Die Kosten der Nachbesserung trägt der Handwerker, also alle Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Das Schreiben, in dem der Auftraggeber das Unternehmen auffordert, die Mängel zu beseitigen, sollte der Firma nachweisbar zugestellt werden, also entweder per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten.

Schlägt die Nachbesserung fehl und gelingt dem Handwerker auch im zweiten Versuch die Nachbesserung nicht, muss sich der Auftraggeber in der Regel nicht mehr auf einen dritten Versuch einlassen. Letztlich sind aber immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Eine Nachbesserung kann beim Werkvertrag auch nach mehreren erfolglosen Versuchen noch nicht "fehlgeschlagen" sein (Oberlandesgericht Hamm, 21 U 86/12). Allerdings kann sie schon dann fehlgeschlagen sein, wenn bereits nach dem ersten Versuch absehbar ist, dass ein zweiter auch nicht zum gewünschten Erfolg führen wird.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Unternehmer weigert, die Nachbesserung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbesserung für den Auftraggeber unzumutbar ist oder sonstige besondere Umstände vorliegen. Hat der Auftraggeber eine Frist gesetzt und ist diese ergebnislos verstrichen, kann er die Mängel selbst beheben oder einen anderen Handwerker damit beauftragen. Die Kosten dafür muss der ursprünglich beauftragte Handwerker tragen. "Der Auftraggeber sollte aber, bevor er die Mängel selbst beseitigt oder beheben lässt, diese durch Fotos dokumentieren und Zeugen hinzuziehen. Bei größeren Schäden kann es zweckmäßig sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder ein gerichtliches Beweisverfahren einzuleiten", sagt Gerber. Auch gut zu wissen: Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.

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