Stichwort:Baugenehmigung

Prozess gegen Auricher Oberstaatsanwalt

Bauherren haben es hierzulande mit vielen gesetzlichen Regelungen zu tun. Da ist Fachwissen gefragt.

(Foto: Oliver Berg/dpa)

Nichts geht ohne: Wer neu baut, anbaut oder modernisiert, braucht in der Regel eine Erlaubnis dafür.

Von Andrea Nasemann

Wer neu baut, anbaut oder modernisiert, braucht in der Regel eine Baugenehmigung. Mit einer Baugenehmigung ist der Bauherr auf der sicheren Seite: Dem Bauvorhaben stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Der Bauherr kann sich darauf verlassen, dass er so bauen kann, wie er es beantragt und genehmigt bekommen hat. Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat er immer dann, wenn dem Bauvorhaben keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Liegt ein geplantes Einfamilienhaus innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans und hält sich der Bauherr an die dort getroffenen Festsetzungen, gilt sein Antrag in der Regel als genehmigt. Dies ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde sich innerhalb eines Monats nicht zu dem Antrag geäußert hat. Der Bauherr muss dennoch alle üblichen Bauunterlagen einreichen und Nachweise erbringen.

Gibt es keinen qualifizierten Bebauungsplan, prüft die Behörde nur noch, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung, Größe, Höhe und Lage des Bauwerks, der überbauten Fläche und der Bauweise städtebaulich in seine Umgebung einfügt. Ob dagegen die Statik stimmt, der Brand-, Wärme- oder Schallschutz gewährleistet ist, ist Sache des Bauherren.

Die Genehmigung muss innerhalb von vier Jahren in Anspruch genommen werden, ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit. Spätestens vier Jahre, nachdem die Genehmigung erteilt wurde, muss daher mit dem Bau begonnen werden. Es ist aber in der Regel auch möglich, eine Verlängerung um zwei Jahre zu beantragen.

Die Baugenehmigung muss bei der örtlichen Baubehörde beantragt werden. "Welche Bauvorlagen, wie zum Beispiel Lage- und Katasterpläne, Baubeschreibung und Baugenehmigungszeichnungen eingereicht werden müssen, steht in den jeweiligen Bauvorlagenverordnungen", weiß Bernhard Riedl vom Verband Privater Bauherren (VPB) in Bayern.

Manche baulichen Vorhaben sind verfahrensfrei, wenn sie nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen. Dies können bestimmte Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume sein, Carports und Garagen, Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, Einfriedungen oder Wasserbecken. Allerdings unterliegen auch von der Genehmigungspflicht freigestellte und verfahrensfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts. So müssten zum Beispiel die Abstandsvorschriften beachtet werden, erläutert Bernhard Riedl.

Für manche Bauvorhaben ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen. Hier werden nur bestimmte Punkte der Bauvorlage geprüft. Darunter können auch Wohngebäude bis zu drei Vollgeschossen fallen. Wird der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt, kann der Bauherr auf Erteilung der Baugenehmigung klagen. Für die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hat der Bauherr nur einen Monat Zeit. In der ersten Instanz kann sich der Bauherr dann selber vertreten.

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