Steuern sparen:Kinderbetreuung - und der Staat zahlt mit

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Betreuungskosten können von der Steuer abgesetzt werden - strittig ist nur, in welchem Umfang. Wer jetzt reagiert, kann möglicherweise viel Geld sparen.

M. Völklein

Die neue Bundesfamilienministerin Kristina Köhler hat am Wochenende für Unruhe in vielen Familien gesorgt. Sie kündigte an, sämtliche familienpolitischen Leistungen des Staates überprüfen zu lassen - vom Ehegattensplitting bis zum Kindergeld. Die rund 150 verschiedenen Leistungen sollen bis zum Jahr 2013 "evaluiert" werden, "dann werden wir sehen, was sich bewährt und was nicht", sagte Köhler. Ziel sei aber nicht eine Kürzung der Mittel, sondern ihr "effizienter Einsatz".

Kosten für Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden - unklar ist, in welchem Umfang. (Foto: Foto: dpa)

Das immerhin dürfte viele Eltern beruhigen - denn es gibt immer wieder Streit zwischen ihnen und Behörden darüber, wie der Staat Kinder und Familien fördert. Derzeit sind gerade mehrere Verfahren vor Gerichten anhängig rund um die Absetzbarkeit von Betreuungskosten. Sollten die Finanzrichter am Ende für die klagenden Familien entscheiden, werden aber wohl nur diejenigen profitieren, die sich an den Streit drangehängt haben. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis rät daher allen Betroffenen, sich mit einem Einspruch an den Zwist dranzukoppeln - und sich so eventuelle Rückzahlungen zu sichern.

Konkret geht es um Folgendes: Sind Mütter oder Väter berufstätig und geben sie deshalb Geld für die Betreuung des Kindes beispielsweise in einem Hort oder bei einer Tagesmutter aus, dann können sie einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt für jedes Kind aber nur Betreuungskosten bis zu 6000 Euro an. Zwei Drittel davon, also maximal 4000 Euro, werden als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt, wodurch die Steuerlast gedrückt wird. Wichtig ist dabei auch: Das Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein. Zahlreiche Eltern stören sich aber daran, dass der Fiskus nur zwei Drittel des Betrags akzeptiert. "In unserer Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass bei den Eltern weit höhere Betreuungskosten auflaufen", sagt Ecovis-Steuerberater Florian Regenfelder aus München.

Belege aufbewahren

Deshalb sind auch schon mehrere Eltern vor die Finanzgerichte gezogen. In Sachsen zum Beispiel bemängelte ein Ehepaar, die Anerkennung von lediglich zwei Dritteln der Aufwendungen widerspreche dem Grundgesetz. Ohne die Ausgaben für die Kinderbetreuung würde die Familie gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Somit müssten die Ausgaben voll als Werbungskosten abgezogen werden. Das Finanzgericht Sachsen sah das aber anders und entschied, dass die Regelung mit der Verfassung konform sei. Zugleich ließen die Richter aber die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. Dort liegt der Fall jetzt zur endgültigen Entscheidung ( Aktenzeichen III R 67/09).

Das bedeutet nun für zahlreiche Eltern: Sie können sich an dieses Verfahren dranhängen. Dazu müssen sie in der Steuererklärung für das Jahr 2009 ihre Betreuungskosten angeben. Dabei sollten die Eltern Nachweise, etwa Gebührenbescheide des Kindergartens sowie Rechnungen der Tagesmutter oder des Babysitters, aufbewahren, rät die Stiftung Warentest: "Auch Belege wie etwa Kontoauszüge oder Lastschriften müssen Sie bei Ihrem Finanzamt vorlegen können."

Das Finanzamt wird dann aller Voraussicht nach die Ausgaben zu zwei Dritteln anerkennen - ein Drittel wird unter den Tisch fallen. Gegen den Steuerbescheid müssen die Eltern dann wiederum Einspruch einlegen und sich auf das beim BFH in München anhängige Verfahren berufen. Das Finanzamt muss den Steuerbescheid anschließend bis zu einer endgültigen Klärung der Frage offen halten. Entscheiden die obersten Steuerrichter am Ende für den Kläger, dann dürften wohl auch die Eltern von dem Urteil profitieren, die sich über den Einspruch drangehängt haben. Unter Umständen könnte die Finanzverwaltung dann zur Rückerstattung zu viel eingezogener Steuern gezwungen werden.

© SZ vom 02.02.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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