Süddeutsche Zeitung

Steuern:So sparen Studierende bei der Steuererklärung

Studieren ist ganz schön teuer. Häufig müssen Studenten eine Wohnung mieten und einrichten, jede Menge Fachliteratur anschaffen und obendrein für den Besuch an Mamas Kaffeetafel auch noch Fahrtgeld zahlen. Wie sich Studierende durch die Steuererklärung Geld zurückholen können.

Von Larissa Holzki

Ob und wie viel ein Student Steuern sparen kann, hängt vom Verdienst ab und davon, ob er sich in einem Erst- oder einem Zweitstudium befindet. Als Zweitstudium wertet das Finanzamt auch einen Masterstudiengang, weil er erst nach Abschluss des Bachelors begonnen werden kann. Grundsätzlich gilt: Studenten im Zweitstudium stehen steuerrechtlich sehr viel besser da.

Erststudium: Sonderkosten bis 6000 Euro absetzen

Etwas von der Steuer absetzen heißt, dass Kosten - zum Beispiel für Arbeitsmaterial und Seminare - von Einkünften abgezogen werden und nur der verminderte Betrag zu besteuern ist. Als Student im Erststudium können Sie bis zu 6000 Euro als Sonderkosten absetzen. Das hilft Ihnen aber nur, wenn Sie im gleichen Jahr zu versteuernde Einkünfte haben. Das heißt: Wenn Sie in einem Jahr 6000 Euro für Ihr Studium ausgegeben, aber nichts verdient haben, müssen Sie die Kosten ganz allein tragen. Die Rechnung ist einfach: Kein Einkommen, keine Steuern, keine Vergünstigungen. Wenn Sie aber doch Steuern zahlen müssen, dann lohnt es sich, sowohl Quittungen für Arbeitsmittel wie Fachbücher, Laptop, Taschenrechner und Schreibtisch als auch Belege für allerlei Gebühren zu sammeln - zum Beispiel für das Studium, Prüfungen, Seminare und Aufnahmetests.

Deutlich besser sieht es für Studenten im Zweitstudium aus. Denn ihre Ausgaben werden vom Finanzamt als Werbungskosten angesehen. Sie können unbegrenzt hoch sein und außerdem in Folgejahre übertragen werden - vorausgesetzt, es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und der beruflichen Tätigkeit. Dann lohnt sich das Sammeln und Sortieren von Quittungen auf jeden Fall.

Tipp: Viele angehende Mediziner machen vor dem Studium eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Solche Kurzausbildungen werden als Erstausbildung anerkannt. Das Medizinstudium gilt dann als Zweitstudium und die Kosten können als Werbungskosten angerechnet werden. Ähnliche Schlupflöcher gibt es auch für alle, die einen LKW-Führerschein, eine Ausbildung zum Taxifahrer oder zum Flugbegleiter gemacht haben. Das Erststudium muss - anders als das Zweitstudium - nicht in den späteren Beruf führen.

Jede Quittung zwei Mal umdrehen

Bei der Vorbereitung der Steuererklärung ist Köpfchen gefragt. Viele Posten, die Sie von der Steuer absetzen können, fallen Ihnen vielleicht nicht sofort ein.

  • Büromaterial: Die Kosten für Kugelschreiber, Büroklammern und Briefumschläge gehören genauso in die Steuererklärung wie die Rechnungen vom Copy-Shop.
  • Einrichtung: Schreibtisch, Drehstuhl, Bücherregal und Leselampe braucht ein Student zum Lernen. Deshalb kann er die Büroeinrichtung später von seinen Steuern absetzen.
  • Bildungskredit: Ohne Kredit hätten Sie Ihr Studium nicht finanzieren können? Ein Bildungskredit gehört in den Verlustvortrag.
  • Nachhilfe: Wer nicht gleich jedes Wort des Professors versteht, braucht sich nicht zu schämen. Nur beim Sammeln von Quittungen sollte er besser aufpassen - zum Beispiel für Nachhilfe, Repetitorien und Bibliotheksgebühren.
  • Studienreisen: Wenn Tagungen, Seminare und Exkursionen Teil der Ausbildung sind, können nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch ein Mehraufwand für die Verpflegung unterwegs abgesetzt werden.
  • Anwalts- und Prozesskosten: Sie mussten sich in das Studium einklagen? Auch Anwalts- und Prozesskosten sind von der Steuer absetzbar.

Diese Liste ist nicht vollständig. Wann immer Ihnen Kosten entstehen, die Ihnen als notwendig erscheinen, um Ihren Weg in den Beruf zu ebnen, heben Sie die Rechnung auf und tragen Sie die Kosten einfach in die Steuererklärung ein. Wenn das Finanzamt diese Ausgaben nicht anrechnet, haben Sie auch nichts verloren. Bei einigen größeren Posten müssen Sie jedoch auf besondere Bedingungen achten.

Miete

Egal ob Studentenwohnheim, WG oder Appartement: Studenten können Ihre Miete als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzen - allerdings nur unter einer Bedingung: Bei dem Studienort darf es sich nicht um den Lebensmittelpunkt handeln. Der Hauptwohnsitz des Studenten muss sich an einem anderen Ort, zum Beispiel im Elternhaus befinden und er muss dort einen eigenen Bereich mit Kochnische und Bad vorweisen können. Dass das der Fall ist, belegen Sie dem Finanzamt zum Beispiel mit einem gemeldeten Erstwohnsitz, Bahnfahrkarten oder mit der Mitgliedschaft in einem Verein in Ihrem Heimatdorf.

Arbeitszimmer

Wer viel zu Hause büffeln muss, kann Werbungskosten für seinen Arbeitsplatz ansetzen. Dabei muss es sich allerdings um ein reines Arbeitszimmer handeln, dass zwar zur eigenen Wohnung gehört, aber maximal zu zehn Prozent privat genutzt wird. Absetzen können Sie die anteiligen Ausgaben für Ihre Wohnung, die auf das Zimmer entfallen. Die Obergrenze liegt bei 1250 Euro im Jahr.

Fahrtkosten

Studenten können für den Weg zur Uni mit der Pendlerpauschale Kilometergeld absetzen. Das Finanzamt erkennt je Uni-Tag jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke an. Pro Kilometer können 30 Cent von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie mit dem Auto, dem Bus oder gar mit dem Fahrrad zur Uni gelangen.

Was muss in den Verlustvortrag?

Sind die Belege gesammelt, ist der Verlustvortrag kein Hexenwerk mehr. Verlustvortrag - so nennt sich der Antrag auf Mitnahme der Kosten in Folgejahre, in denen sie mit zu versteuernden Einkünften verrechnet werden können. Dazu nehmen Sie sich die Unterlagen zur Steuererklärung vor, auch wenn Sie gar kein zu versteuerndes Einkommen hatten. Die Vordrucke gibt es zum Beispiel beim Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen. Auf dem Mantelbogen geben Sie Ihre persönlichen Daten ein und kreuzen unbedingt die Zeile "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an". Dann müssen Sie Ihre Ausgaben nur noch auflisten. Das Finanzamt stellt dann einen gesonderten Bescheid aus. In der Einkommensteuererklärung im Jahr darauf ist dann auf Seite 4 des Hauptvordrucks anzukreuzen, dass ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde. Die Beamten ziehen die Ausgaben aus dem Vorjahr dann von den Einkünften ab. Ist das Einkommen immer noch nicht so üppig, wird wiederum ein neuer oder verbleibender Verlust festgestellt. Das geht so lange, bis das zu versteuernde Einkommen die Kosten übersteigt.

Tipp: Wer bei der Lektüre dieses Textes festgestellt hat, dass er sich in den letzten Jahren viele künftige Steuerersparnisse hat entgehen lassen, der kann seinen Verlustvortrag für die letzen vier Jahre rückwirkend erklären.

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