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Steuererklärung:Wie muss ich Erträge aus Aktiengeschäften versteuern?

Nur ein Teil des Gewinns, den Aktionäre mit ihren Wertpapieren machen, ist steuerfrei. Welcher das ist, wie Sie diesen Anteil korrekt versteuern und in welchen Fällen Sie um die Abgeltungssteuer herumkommen.

Von Larissa Holzki

Alles, was Aktionäre mit einer Geldanlage verdienen, unterliegt der Kapitalertragssteuer. Häufig wird sie auch Abgeltungssteuer genannt. Der Steuersatz beträgt für jeden Steuerpflichtigen 25 Prozent. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und je nach Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer. Insgesamt können Sie kalkulieren, dass Ihnen 26 bis 28 Prozent der Erträge abgezogen werden.

Anleger müssen sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Sie wird direkt von der Quelle - also der Bank - an das Finanzamt weitergeleitet. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 können keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Das heißt, dass zum Beispiel Kosten für das Depot nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können. Automatisch verrechnet werden von der Bank allerdings Gewinne und Verluste, die Sie beim Kauf und Verkauf von Aktien gemacht haben. Nur die Differenz wird anschließend besteuert.

Freistellungsauftrag ausfüllen

Kapitaleinkünfte wie Tagesgeldzinsen, Festgeldzinsen oder auch die Erträge aus dem Aktienhandel müssen nicht komplett versteuert werden. 801 Euro dürfen Anleger laut Gesetz steuerfrei einnehmen. Wer seine Steuererklärung gemeinsam mit dem Ehepartner abgibt, hat 1602 Euro zur Verfügung. Dieser so genannte Sparerpauschbetrag hat mit der Einführung der Abgeltungssteuer den Sparerfreibetrag abgelöst.

Damit der Sparerpauschbetrag gar nicht erst an das Finanzamt fließt, sollten Sie einen Freistellungsauftrag ausfüllen. Diesen bekommen Sie zum Beispiel bei Ihrer Bank oder auf deren Internetseite. Falls Sie Ihr Geld bei mehreren Instituten angelegt haben, sollten Sie auch mehrere Freistellungsaufträge stellen. Teilen Sie den Sparerpauschbetrag so auf, dass die voraussichtlichen Einkünfte auf allen Konten abgedeckt sind. Zu viel gezahlte Steuern können Sie sich am Jahresende aber auch mit Ihrer Steuerklärung und der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) wiederholen.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Das Ausfüllen der Anlage KAP kann sich auch aus einem anderen Grund lohnen. Liegen Sie mit Ihrem privaten Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, können Sie unter Umständen diesen gültig machen. Dazu setzen Sie ein Häkchen bei der Günstigerprüfung. Das Finanzamt muss dann prüfen, ob Sie zu viel Steuern gezahlt haben. Das trifft auf jeden Fall zu, wenn sich Ihre Einkünfte auf maximal 16.000 Euro summieren. Aber auch, wenn das Arbeitseinkommen unter 16.000 Euro liegt und Sie zusammen mit Aktiengewinnen weniger als 50.000 Euro verdienen, kann sich die Günstigerprüfung lohnen. Im Zweifel sollten Sie die Anlage KAP ausfüllen, denn mehr abziehen darf Ihnen das Finanzamt auf keinen Fall.

Wer bekommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Wer nicht einkommenssteuerpflichtig ist, zahlt auch keine Kapitalertragssteuer. Diese Anleger sollten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Betroffen sind all diejenigen, die keine oder nur sehr geringe Einkünfte haben - zum Beispiel Rentner, Studenten und Kinder, in deren Namen die Eltern ein Depot eröffnet haben. Wie beim Freistellungsauftrag wird Ihr Geld dann gar nicht erst an das Finanzamt abgeführt.

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