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Steuererklärung:Was sich von der Steuer absetzen lässt

Darf man sein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Und was ist mit den Kosten für die Kita? Wer seine Steuererklärung selbst macht, muss sich solche Fragen stellen. Denn viele Steuererleichterungen sind der Allgemeinheit unbekannt.

Von Julia Löffelholz

Die Reparatur des Rollladens, die Mappe für das Bewerbungsschreiben, die Beiträge zur Rentenversicherung - all diese Kosten sind von der Steuer absetzbar. Durch eine gründliche Steuererklärung lässt sich viel Geld sparen. Hier die wichtigsten Posten, die Steuerzahler geltend machen können.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen alle Aufgaben rund ums Haus, mit denen der Steuerzahler einen externen Dienstleister beauftragt - zum Beispiel Haushaltshilfe, Gärtner, Au-pair, Altenpfleger oder Hausmeister. Allerdings müssen die Dienstleistungen tatsächlich im Haushalt erbracht werden. Kümmert sich ein Gärtner beispielweise um das Grab der Eltern, zählt das nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Steuerzahler bekommen für Hilfskräfte, die auf Minijob-Basis arbeiten, 20 Prozent der Kosten erstattet, höchstens aber 510 Euro im Jahr. Bei Vollzeitangestellten lassen sich ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen absetzen. Die maximale Entlastung liegt bei 4000 Euro im Jahr.

Auch für Handwerkerarbeiten können Steuerzahler 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 1200 Euro jährlich, erstattet bekommen. Das gilt sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird alles, was mit Renovierung, Erhalt oder Modernisierung zu tun hat. Allerdings können nur Lohnkosten geltend gemacht werden, Materialkosten dagegen nicht. Wichtig ist sowohl bei Handwerkern, als auch bei anderer Unterstützung im Haushalt, dass die Dienstleister per Banküberweisung und nicht bar bezahlt wurden. Mit den Steuererleichterungen möchte der Staat Schwarzarbeit eindämmen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um Einnahmen zu erzielen. In diesen Bereich fallen beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben zur Weiterbildung und Aufwendungen für Büromaterial. Jeder Arbeitnehmer kann einen Pauschalbetrag von 1000 Euro geltend machen. Wer höhere Ausgaben hat, kann auch mehr absetzen. Dann sind allerdings genaue Nachweise notwendig.

Wer zu Hause arbeitet, ohne ein Büro von seinem Arbeitgeber gestellt zu bekommen, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Im Falle von Lehrern beispielsweise, deren Haupttätigkeit außerhalb des Büros stattfindet, die aber kein eigenes Büro vom Arbeitgeber gestellt bekommen, gilt eine Obergrenze von 1250 Euro. Ist das Arbeitszimmer nicht in der eigenen Wohnung oder hat zumindest einen eigenen Eingang, gibt es keine Obergrenze. Auch wenn der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit in diesem Zimmer liegt, können alle Kosten abgesetzt werden.

Für den Weg zur Arbeit gibt es pro Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent, egal mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird. Es zählt allerdings nur eine Strecke, nicht Hin- und Rückweg und nur die kürzeste Verbindung. Fahrtkosten zur Schule der Kinder lassen sich nicht absetzen.

Wer sein privates Telefon auch beruflich nutzt, kann 20 Prozent der Telefonrechnung als Werbungskosten geltend machen, jedoch höchstens 20 Euro pro Monat. Auch Kosten für Berufskleidung gelten als Werbungskosten und sind damit von der Steuer absetzbar. Allerdings gilt als Berufskleidung nur solche, die nicht im Alltag getragen werden kann, zum Beispiel eine Richterrobe, Sicherheitsschuhe oder ein Arztkittel.

Kosten für Bewerbungen können in voller Höhe abgesetzt werden. Dazu zählen nicht nur Ausgaben für Bewerbungsmappen oder die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, sondern auch solche für Bücher, Fachzeitschriften und Kurse. Wer nicht mehr alle Ausgaben belegen kann, darf pauschal 2,50 Euro pro elektronischer Bewerbung und 8,50 Euro pro per Post versendeter Bewerbung angeben. Als Nachweise gelten Kopien von Bewerbungsschreiben und Antworten.

Auch Kosten, die bei einem beruflich bedingten Umzug anfallen, gelten als Werbungskosten. Bei einem privaten Umzug lassen sich die Kosten für ein Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht in das Gebiet der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen, zum Beispiel Beiträge für die Altersversorgung. So können für das Jahr 2018 maximal 20 393 Euro (40 785 Euro bei Verheirateten) von der Steuer abgezogen werden. Die Höchstbeträge werden jährlich angehoben.

Auch Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung und andere Versicherungen, die persönliche Lebensrisiken absichern, wie zum Beispiel Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung, sind nur in Grenzen absetzbar - nämlich dann, wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen unter 1900 Euro bei Angestellten und unter 2800 Euro bei Selbständigen liegen. Anderenfalls wirken sich die Versicherungskosten nicht mehr steuersenkend aus.

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderkosten von der Steuer absetzen, maximal 4000 Euro pro Kind und Jahr. Zudem darf das Kind nicht älter als 14 Jahre sein. Kann es sich aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, nicht selbst finanziell unterhalten und lebt im Haushalt der Eltern, gilt keine Altersbeschränkung. Besucht das Kind ein Internat, lassen sich auch dafür Kosten von der Steuer absetzen, allerdings nur für den Unterricht, nicht aber für Kost und Logis.

Nachhilfeunterricht kann nur in Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden, nämlich dann, wenn schulische Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug der Familie entstanden sind. Kosten für Nachhilfeunterricht lassen sich dann bis zu einer Grenze von 1926 Euro (Stand 2018) zu 75 Prozent geltend machen.

Auch Spenden, gezahlte Kirchensteuer und Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner gehören zu den Sonderausgaben. Letztere sind alternativ auch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Nicht absetzbar sind dagegen Unterhaltszahlungen für Kinder, es sei denn, die Kinder sind gesetzlich unterhaltspflichtig und der Elternteil, der Unterhalt zahlt, nimmt weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag in Anspruch.

Außergewöhnlich Belastungen

Der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ist vielfältig und reicht von Scheidung über Krankheit bis hin zur Beerdigung eines Familienangehörigen. Die Kosten müssen allerdings so hoch sein, das sie über die Grenze der zumutbaren Belastungen hinausgeht. Diese Grenze ist abhängig von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder.

Kosten einer Beerdigung beispielsweise lassen sich nur von der Steuer absetzen, wenn das Erbe geringer ist als die Kosten für die Beerdigung. Bei einer Scheidung lassen sich nur solche Kosten absetzen, die zwangsläufig durch das Gerichtsverfahren entstehen, also Anwaltskosten, Gerichtskosten und Fahrtkosten zum Notar. Auch Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner können geltend gemacht werden, sofern sie nicht schon als Sonderkosten eingetragen wurden.

Als außergewöhnliche Belastung gelten zudem Krankheits- und Pflegekosten, die nicht die Krankenkasse übernimmt. Auch wenn durch einen Brand oder ein Hochwasser existenziell wichtige Gegenstände wie Kleidung oder Hausrat verloren gegangen sind, gibt es steuerliche Erleichterung - aber nur, wenn keine allgemeine Versicherung möglich war und zumutbare Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Ausgaben dürfen den Wert des ersetzten Gegenstandes zudem nicht überschreiten.

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