Steuererklärung 2016:Steuererklärung wird einfacher

Steuererklärung 2016: Leiharbeiter können Fahrtkosten besser absetzen, hat ein Gericht entschieden

Leiharbeiter können Fahrtkosten besser absetzen, hat ein Gericht entschieden

(Foto: Marco Einfeldt)

Ein neues Gesetz hilft den Bürgern. Und Leiharbeiter können von einem Urteil profitieren. Sechs Tipps für die Steuererklärung 2016.

Von Udo Reuß, Finanztip

Zum Jahresanfang trat das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft. Es macht die Steuererklärung einfacher. Wer etwas Zeit investiert, kann seine elektronische Steuererklärung künftig automatisch mit seinen Basisdaten ausfüllen lassen. Hier die sechs wichtigsten Punkte, die an der Steuererklärung 2017 anders sind als in den Vorjahren.

1. Steuererklärung automatisch ausfüllen: Im Elster-Online-Portal, dem digitalen Finanzamt, können Steuerzahler den "Belegabruf" als kostenlosen Service freischalten. Viele Daten wie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer oder Rentenbezüge werden inzwischen elektronisch ans Finanzamt gemeldet. Steuerzahler können diese Daten per Mausklick direkt in ihre elektronische Steuererklärung übertragen. Sie sollten sich nicht von der anfangs etwas komplizierten Registrierung abschrecken lassen. Mit der richtigen Anleitung klappt das gut.

2. Steuersoftware nutzen: Bereits heute geben rund die Hälfte der Steuerpflichtigen ihre Erklärung elektronisch ab, mithilfe von Elster, der kostenlosen Lösung der Finanzverwaltung, oder mit einer Steuersoftware. Letztere ist deutlich komfortabler in der Bedienung und liefert zusätzlich noch Tipps zum Steuern sparen und ist bereits ab 15 Euro zu haben. Das lohnt sich Verbraucher können dieses Geld sogar als Steuerberatungskosten absetzen.

3. Bei Fehlern Steuerbescheid jederzeit ändern: Steuerbescheide sind seit Jahresanfang leichter änderbar. Wem ein Zahlendreher passiert ist oder wer sich beim Addieren in der Steuererklärung verrechnet hat, der hat schnell einen falschen Steuerbescheid auf dem Tisch. Das Finanzamt muss diese Fehler korrigieren, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein sollte.

4. Persönliche Prüfung: Viele im Steuermodernisierungsgesetz geregelten Änderungen setzt die Finanzverwaltung erst Schritt für Schritt um. Ab sofort dürfen Finanzämter die Masse an relativ unkomplizierten Arbeitnehmer-Steuererklärungen zügig vollmaschinell verarbeiten. Wer möchte, dass seine Erklärung von einem Sachbearbeiter geprüft wird oder wer schon weiß, dass er sich an einer Stelle mit dem Finanzamt streiten wird, markiert die persönliche Prüfung im Freitextfeld seiner Erklärung.

5. Immer mehr Rentner müssen Steuererklärung machen: Rund 4,4 Millionen Rentner müssen für 2016 eine Steuererklärung machen und ihre Renten in der Anlage R angeben. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie tatsächlich Steuern zahlen müssen: Beispielsweise kann jeder Rentner 102 Euro Werbungskostenpauschale angeben, höhere Ausgaben wären zu belegen. Die bezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben absetzbar. Selbstgetragene Krankheits-, Pflege- und Kurkosten sind bei Überschreiten der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Wer eine Behinderung hat, darf zwischen einem Pauschbetrag oder einem Einzelnachweis der Kosten wählen.

6. Leiharbeiter können komplette Fahrtkosten absetzen: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 30. November 2016, Az. 9 K 130/16, können Leiharbeiter jeden gefahrenen Kilometer zum Betrieb als Reisekosten mit 30 Cent absetzen und nicht nur die Entfernungspauschale mit der einfachen Wegstrecke - nun also doppelt so viel.

Grund für das Urteil: Die Arbeitsstelle ist befristet, der Weg zum Einsatzort sind dann Reisekosten - sogar inklusive Extrakosten für die Verpflegung für die ersten drei Monate. Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision vor dem Bundesfinanzhof gegen das Urteil eingelegt. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid sollten Betroffene binnen eines Monats Einspruch einlegen. Die Reisekosten lassen sich auch noch für die Jahre 2014 und 2015 angeben. Das geht, sofern Betroffene noch keine Steuererklärung abgegeben haben oder die Bescheide noch änderbar sind.

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