Sicherungsgrundschuld:Schulden aus Liebe

Schwiegereltern müssen mit ihrem Haus den Kredit des Schwiegersohns bezahlen.

Wer eine Grundschuld auf seine Immobilie übernommen hat, kann sich in der Regel nicht wegen finanzieller Überforderung aus der Haftung verabschieden. Nach einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das auch dann, wenn zur Begleichung der Schulden das langjährig genutzte Eigenheim verkauft werden muss.

Für die Bürgschaft gilt der Grundsatz, dass sich vor allem krass überforderte Ehegatten von der Haftung lösen können. Die Karlsruher Richter lehnten es ab, diesen Grundsatz auf die Grundschuld zu übertragen.

Anders als bei der Bürgschaft bestehe bei der Grundschuld normalerweise kein besonders grobes Missverhältnis zwischen Zahlungsverpflichtung und wirtschaftlichem Leistungsvermögen, befand der IV. Zivilsenat.

Auf Grund dieses Urteils muss ein altes Ehepaar die Zwangsversteigerung seines Hauses hinnehmen. Die mittlerweile über 80 Jahre alten Eheleute hatten 1997 zu Gunsten einer Bank eine Sicherungs-Grundschuld von 150.000 Mark auf ihr Reihenhaus eintragen lassen, damit ihr Schwiegersohn von dem Geldinstitut einen Geschäftskredit bekam. Der Schwiegersohn starb zwei Jahre später, seine Frau und die vier Kinder konnten den Kredit nicht zurückzahlen.

Als die Bank die Schwiegereltern in Anspruch nehmen wollte, wehrten diese sich mit der Begründung, die Sicherungsgrundschuld sei sittenwidrig gewesen. Sie seien von Anfang an finanziell überfordert gewesen und hätten die Grundschuld nur eintragen lassen, um die Familie ihrer Tochter zu unterstützen.

Der BGH beurteilte den Vorgang als nicht sittenwidrig. Zwar könnten nach der Rechtsprechung Bürgschaften sittenwidrig sein, wenn Verwandte für hohe Beträge bürgten, obwohl ersichtlich sei, dass sie nicht einmal die Zinsen für das Darlehen aufbringen könnten.

Dies sei aber bei der Sicherungsgrundschuld nicht der Fall. Das Reihenhaus werde bei der Versteigerung voraussichtlich über 150.000 Euro (rund 300.000 Mark) erbringen. Also verfügten die Schwiegereltern über Vermögen, eine krasse finanzielle Überforderung liege nicht vor.

Der BGH erklärte, auch bei einer Bürgschaft würde in dieser Situation kein krassen Missverhältnis zwischen den Forderungen der Bank und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehen.

Sittenwidrigkeit könne nicht schon dann angenommen werden, wenn der Sicherungsgeber sein selbst genutztes Eigenheim verliere.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 168/01.

(sueddeutsche.de/ dpa/ AP)

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