Dachlawinen:Hinter Gittern

Winter in Meißen

Ob Hausbesitzer Schneefanggitter anbringen müssen, regeln die Länder und Kommunen.

(Foto: Arno Burgi/dpa)

Eigentümer müssen darauf achten, dass Dachlawinen keinen Schaden anrichten. Welche Vorschriften sie genau einhalten müssen, regeln Länder und Kommunen.

Von Andrea Nasemann

Ob im Norden, in der Mitte oder im Süden Deutschlands: In diesem Winter hat es schon vielerorts kräftig geschneit. Vorsichtig müssen dann nicht nur Autofahrer, sondern auch Immobilienbesitzer sein. Wenn sich der Schnee auf den Häusern türmt, kann es schnell zu Dachlawinen kommen. Dann können sich Passanten verletzen oder zum Beispiel Autos beschädigt werden. Meist stellt sich dann die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss.

Grundsätzlich sollten sich Hauseigentümer erkundigen, was in den jeweiligen Landesbauordnungen steht. Manche Vorschriften sehen vor, dass Hauseigentümer Schneefanggitter auf ihren Dächern errichten müssen. Neben den Bauordnungen müssen Eigentümer auch kommunale Vorschriften oder Satzungen der Stadt oder Gemeinde beachten. Auch diese schreiben oft bestimmte Schutzmaßnahmen vor. Auch das Aufstellen von Hinweisschildern als Schutzmaßnahme kann greifen. Allerdings kommt es dann im Einzelfall darauf an, ob dieses in der richtigen Entfernung aufgestellt und gut lesbar war. Im Ausnahmefall muss sogar ein privater Weg gesperrt werden. Besteht eine akute Gefahrenlage, zum Beispiel wenn ein großer Eisblock vom Dach zu rutschen droht, muss der Eigentümer das örtliche Ordnungsamt oder die Feuerwehr alarmieren.

Die Regelungen in den Kommunen sind zum Teil recht unterschiedlich. So besteht zum Beispiel im Stadtgebiet München keine generelle Verpflichtung, Schneefanggitter zu montieren. Führt aber zum Beispiel eine starke Dachneigung verstärkt zu Dachlawinen, kann der Hauseigentümer aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht zur Montage von Schneefanggittern verpflichtet sein. In diesem Fall kann sich der Eigentümer auch nicht durch ein Schild, das auf drohende Dachlawinen hinweist, von seiner Haftung befreien. Dies geht allenfalls dann, wenn sich auf dem Grundstück nur relativ selten, zum Beispiel nach außergewöhnlich starken Schneefällen, Dachlawinen bilden.

"Hat der Hauseigentümer sein Dach mit Schneefallgittern gesichert, ist er nicht für abgehende Dachlawinen verantwortlich", sagt der Münchener Rechtsanwalt Michael Koch. Dann müssten auch keine Warnschilder aufgestellt oder der Gefahrenbereich abgesperrt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 16. Juni 2011, 275 C 7022/11). Selbst bei einer besonders starken Dachneigung ist der Eigentümer eines Hauses, das sich nicht in einer schneereichen Region befindet, nicht verpflichtet, über das Anbringen von Schneefanggittern hinaus geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen zu ergreifen (Amtsgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2011, 15 C 26/11). Gibt es keine Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, kommt es für eine Haftung immer darauf an, wie steil das Dach ist, wie nahe es am Gehsteig liegt, wie groß die Gefahr war und ob sie erkennbar war. Auch den Geschädigten kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Gefahr erkennen konnte. "Hauseigentümer sollten in jedem Fall eine entsprechende Eigentümerhaftpflichtversicherung, die Schäden durch Dachlawinen abdeckt, abschließen", rät Koch.

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