Sauber machen:Dreck weg

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Gerade im Winter tragen die Bewohner von Mietshäusern viel Schmutz ins Treppenhaus. Wer muss dann sauber machen? Was ist zu viel, was ist zu wenig? Welche Kosten sind angemessen? Darüber haben die Amtsgerichte einige Urteile gesprochen.

Von Marianne Körber

Schnee und Matsch hinterlassen jetzt wieder unschöne Spuren im Treppenhaus. Aber wer muss den Dreck eigentlich aufwischen? Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat wichtige Regelungen und Gerichtsurteile zusammengestellt. Demnach ist grundsätzlich der Vermieter für die Reinigung zuständig. Der kann allerdings einen Reinigungsdienst oder Hausmeister damit beauftragen und die Kosten dafür auf die Mieter umlegen. Dies muss aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung, auf die der Mietvertrag verweist, festgelegt sein. Die Hausordnung kann aber auch die Bewohner zum Reinigen des Treppenhauses verpflichten.

Ob der Mieter putzt oder ein Dienst bezahlt wird, muss schon vor dem Einzug klar sein, so der VdW. Eine nachträgliche Verpflichtung des Mieters habe das Landgericht Wuppertal untersagt (LG Wuppertal, Urteil v. 13.06.13, 9 S 245/12). Auch eine eigenmächtige Beauftragung einer Reinigungsfirma durch den Vermieter könne dazu führen, dass die Mieter die Kosten nicht tragen müssten (AG Magdeburg, Urteil v. 14.8.02, 12 C 66/02).

Umgekehrt gelte, wenn ein Mieter seiner Pflicht nicht nachkomme, könne der Vermieter eine Firma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen (AG Bremen, Urteil v. 15.11.12 9 C 346/12). Eine Kündigung der Wohnung sei in einem solchen Fall aber nicht gerechtfertigt, habe das Amtsgericht Wiesbaden entschieden (AG Wiesbaden, Urteil v. 01.07.99, 91 C 2213/99 -19).

Aber es geht nicht nur um das Ob, es geht auch um das Wie: Ist geregelt, dass der Mieter putzen muss, kann der Vermieter festlegen, wie oft und wie gründlich geputzt werden soll, berichtet der Verband. Zu welcher Uhrzeit oder an welchem Wochentag gesäubert werde, bleibe dem Mieter überlassen. Sei die Häufigkeit im Mietvertrag nicht geregelt, so habe das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Reinigung pro Woche ausreichend sei (LG Berlin, Urteil v. 8.2.07, 67 S 239/06). Führten aber Schnee und Regen zu einer stärkeren Verschmutzung, könne der Mieter auch zu einer häufigeren Reinigung verpflichtet werden. Lasse der Vermieter jedoch das Treppenhaus immer zweimal pro Woche putzen, sei dies in den Augen des Amtsgericht Regensburg unverhältnismäßig oft und die Mieter müssten die Kosten nicht tragen - sofern eine Reinigungsfirma beauftragt sei (AG Regensburg, Urteil v. 26.02. 04, 11 C 3715/03).

Neben der Reinigung des Treppenhauses könne es auch in anderen Punkten Streit geben. So stelle mancher Hausbewohner seine nassen Winterschuhe zum Trocknen vor die Wohnungstür. Das ist laut VdW auch erlaubt: "Auch wenn die Nachbarn sich davon womöglich gestört fühlen, hat das Amtsgericht Lünen geurteilt, dass das Abstellen von Schuhen in einer Hausordnung nicht verboten werden darf", heißt es (AG Lünen, Urteil v. 07.09.01, 22 II 264/00 WEG). Ein Verbot von Schuhen im Treppenhaus überschreite die Verhältnismäßigkeit.

© SZ vom 21.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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