Rente mit 63:Jeder Monat zählt

Rente mit 63, schon ab Juli 2014: Was will der Bundestag da verabschieden? Wer kann die neue Rente für langjährig Versicherte bekommen? Und welche Informationen müssen Bürger vorlegen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Von Simone Boehringer

Jeden Tag eine neue Meldung. Kommt der Gesetzesentwurf durchs Parlament, soll die Rente mit 63 schon ab Juli 2014 gelten. Doch wer kommt dafür infrage, was müssen Bürger an Informationen beibringen, um in den Genuss der abschlagsfreien Altersrente zu kommen? Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Wer ist grundsätzlich berechtigt?

Alle zwischen 1950 und 1952 Geborenen, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres wenigstens 45 Beitragsjahre hinter sich haben. Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes zum Juli 2014 schon über 63 ist und die nötigen Beitragsjahre beisammen hat, kann gleichfalls sofort in Rente gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 erhöht sich das Eintrittsalter pro Jahr um zwei Monate, also Jahrgang 53 kann mit 63 Jahren und zwei Monaten in Rente, Jahrgang 54 mit 63 und vier Monaten usw. Experten in den Arbeitgeberverbänden rechnen, dass etwa ein Viertel der infrage kommenden Rentenjahrgänge die neue abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen können.

Was zählt zu den Beitragsjahren?

Beitragsjahre sind in erster Linie solche, in denen man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dazu zählen aber auch Jahre, in denen Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden. Pro Kind werden derzeit für drei Jahre Beiträge angerechnet, unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil gar nicht oder in Teilzeit oder voll erwerbsmäßig arbeitet. Für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhöht sich die bisher anrechenbare Beitragszeit von einem auf zwei Jahre. Zur Anrechnung der Pflegearbeit bei Angehörigen ist entscheidend, dass die Tätigkeit weitgehend ehrenamtlich erfolgt (nur geringe Vergütung zulässig) und 14 Stunden pro Woche oder mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Zurzeit wird pro Erziehungsjahr ein Entgeltpunkt angerechnet. Der ist berechnet nach dem Durchschnittsmonatsverdienst versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und beträgt momentan für Westdeutschland 28,14 Euro (Ost: 25,74 Euro). Die Berechnung der Pflegezeiten variiert nach Pflegestufe. Mindestvoraussetzung für eine Anrechnung ist eine Pflegetätigkeit von mindestens zwei Monaten. Eine Broschüre ,,Rente für Pflegepersonen" kann über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bezogen werden, online oder per Post.

Wie sind Zeiten nachzuweisen?

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse werden der DRV Bund automatisch vom Arbeitgeber mitgeteilt. Erziehungszeiten können durch Geburtsurkunden nachgewiesen werden, Pflegezeiten werden von der Pflegekasse gemeldet. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 2001 liegen der DRV in der Regel schon vor. Für joblose Zeiten davor sind die Versicherten in der Pflicht, diese - wenn nötig - möglichst durch Bescheide oder Bezugsbelege nachzuweisen. Allerdings: Nur Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde oder zuvor Arbeitslosengeld werden als Beitragszeiten anerkannt. Das sind in der Regel zwölf, für ältere Arbeitnehmer längstens 24 Monate am Stück. Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gezahlt wurde, zählen nicht.

Was ist, wenn Belege fehlen?

Die Deutsche Rentenversicherung hat kürzlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie für Beitragszeiten vor 2001 nicht automatisch unterscheiden kann, ob Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen wurde. Dabei helfen kann auch nicht die Bundesagentur für Arbeit. Die Nürnberger Behörde löscht die Daten alle fünf Jahre. In diesen Fällen muss sich die Rentenversicherung auf eidesstattliche Erklärungen verlassen, die die Menschen zum Nachweis von rentenrelevanten Bezugszeiten abgeben sollen, wenn sie selbst keine Belege mehr über den Bezug von Arbeitslosengeld beibringen können.

Wie werden Minijobs behandelt?

1999 wurden für geringfügig Beschäftigte in Deutschland Pauschbeträge zur Sozialversicherung eingeführt. Damit zählen diese Arbeitsverhältnisse als Beitragszeit und mehren den Rentenanspruch. Der Arbeitgeber zahlt auch heute den Hauptteil der Abgaben, pauschal 15 Prozent, der Minijobber muss die zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 Prozent fehlenden 3,9 Prozent selbst tragen (bei Haushaltshilfen gelten verminderte Sätze). Eine Befreiung von der eigenen Beitragspflicht ist möglich, sollte jedoch Im Hinblick auf die Altersrente und andere Leistungen der DRV wohl überlegt sein. Derzeit bringt ein 450-Euro-Job zwar nur 4,36 Euro zusätzliche Rente pro Monat. Allerdings wird dann eben auch ein volles Beitragsjahr angerechnet für die Rente, was bei langjährigem Minijobben durchaus relevant sein kann. Auch im Hinblick auf Reha-Maßnahmen oder Umschulungen von der DRV sind Minijob-Zeiten nicht zu verachten. Für solche Maßnahmen müssen Arbeitnehmer in der Regel 15 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt haben.

Zählen Praktika für die Rente?

Hier gilt grundsätzlich: ,,Alles sammeln, was man hat, denn jeder Monat zählt", rät eine Sprecherin der DRV. Praktika, auch wenn sie gar nicht oder nur unter der Hand bezahlt wurden, können mit Zeugnissen oder sonstigen Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen werden. Können die Versicherten belegen, dass ein Praktikum zur Qualifikation für ein Studium oder einen Job nötig war oder im Rahmen einer laufenden Ausbildung verpflichtend, steigen die Chancen, dass diese Monate auch für die Altersrente berücksichtigt werden. Generell richtet sich nämlich die Bemessung beitragsfreier Zeiten im Lebenslauf nach dem Durchschnittsverdienst des Einzelnen über alle Versicherungsjahre. Je weniger beleglose Lücken ein Arbeitnehmer im Versicherungsverlauf lässt, desto höher fällt dieser Durchschnittsverdienst folglich aus, erklärt die DRV-Sprecherin.

Was gilt für Jahrgänge ab 1964?

Für die heute 50-Jährigen und Jüngeren gilt ein reguläres Eintrittsalter ab 67 Jahren, wie bislang auch. Ausnahmen gibt es auch hier wiederum für Arbeitnehmer, die schon mit 65 Jahren 45 Beitragsjahre zusammenhaben. Dann gilt für sie die schon seither gültige Regelung für langjährig Versicherte, deren Lebensleistung mit einem früheren Renteneintritt belohnt werden soll. Neu wird für diese Gruppe im Zuge der Nahles-Reform: Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, sollen künftig angerechnet werden. Das war bislang nicht der Fall, soll aber nun im Zuge der Gleichbehandlung mit den Berechtigten für die Rente mit 63 eingeführt werden.

Was gilt für alle anderen,die früher in Rente gehen wollen?

Grundsätzlich kann jeder mit 65 Jahren Altersrente beziehen, wenn er mindestens 35 Versicherungsjahre beisammenhat. Zu den Versicherungsjahren zählen neben Beitragsjahren auch weitere Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Nachwuchses, Mutterschutzmonate oder auch Ausbildungs- und Studienzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres - alles Perioden, für die man zwar sozialversichert ist, aber eben keine Beiträge entrichtet wurden. Allerdings müssen Frührentner für jeden Monat, den sie vor dem 67. Lebensjahr Rente beziehen, Abschläge hinnehmen, 0,3 Prozent, also 3,6 Prozent pro Jahr. Ein Arbeitnehmer, der zum Beispiel regulär mit 67 Jahren 1000 Euro Rente beziehen könnte, bekäme ab 65 dann nur 928 Euro monatlich bis ans Lebensende, geht er mit 66 in Rente, wären es 964 Euro. Je nach Gesundheitszustand und sonstigen Ersparnissen kann ein Renteneintritt vor dem 67. Lebensjahr also durchaus eine Überlegung wert sein.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: