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Rechtstipps:Gestörte Nachtruhe

Eigentlich gilt in der Zeit von 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens die Nachtruhe. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen - etwa dann, wenn der Nachbar die Rollläden runterlässt.

Gestörte Nachtruhe. Auch nach 22 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt von 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens zwar die sogenannte Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, darunter diese drei Beispiele:

Mieter haben das Recht, auch nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln (55 C 7723/10).

Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen. Das ist nach 22 Uhr erlaubt. Wenn das Wasser aber dauerhaft prasselt, kann das äußerst störend für die Nachbarn sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten (5 Ss [OWI]411/90 - [OWI]181/90 I).

Auch gegenüber Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby in der Nacht einmal schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).

Beginn der Heizperiode. Vermieter müssen bald wieder die Heizung anstellen. Denn die Heizsaison beginnt, erklärt der Mieterverein München. Ist im Vertrag nichts geregelt, wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen. In dieser Zeit muss es möglich sein, dass in der Wohnung tagsüber Temperaturen von 20 bis 22 Grad erreicht werden. Nachts reichen nach der Nachtabsenkung Temperaturen von 18 Grad aus. Warmes Wasser muss es aber rund um die Uhr geben. Hier wird in Bad und Küche eine Wassertemperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt - spätestens nach zehn Sekunden sollte man warm duschen können.

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SZ vom 06.10.2017 / dpa
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