Recht so:Wer einziehen darf

Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, hat diese auch das Recht, Mitglieder auszuwechseln. Trotzdem muss der Vermieter nicht jeden akzeptieren.

WG-Mitglieder: Wird eine Wohnung ausdrücklich an eine Wohngemeinschaft vermietet, hat diese auch das Recht, einzelne Mitbewohner auszuwechseln. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Der Vermieter muss es in solchen Fällen auch akzeptieren, wenn ein Mitglied auszieht und ein neuer Mitbewohner in die Wohngemeinschaft aufgenommen wird. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ist hierzu keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Es genüge, wenn dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt werde. Der Vermieter könne allerdings in Ausnahmefällen widersprechen und Bewerber ablehnen - zum Beispiel, wenn der neue Mieter dafür einen wichtigen Grund liefere. Das könne etwa der Fall sein, wenn der neue Mieter nicht zahlungsfähig sei. Beim Abschluss des Mietvertrags sollte am besten vermerkt werden, dass eine Wohngemeinschaft einzieht, empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Wenn der Vermieter nicht wisse, dass es sich bei seinen Mietern um eine Wohngemeinschaft handele, gelte der Grundsatz: Mehrere Mieter, die zusammen einen Mietvertrag abschlössen, können auch nur gemeinsam kündigen. (Az. 65 S 314/15)

Bepflanzter Balkon: Pflanzen sind schön, aber einen großen Baum auf der Loggia oder dem Balkon muss ein Vermieter nicht dulden. Der Eigentümer kann in der Regel verlangen, dass der Mieter die Pflanze wieder entfernt. Das entschied das Landgericht München, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 24/2016) berichtet. In dem verhandelten Fall ging es um einen Berg-Ahorn. Dieser kann in der Natur bis zu 40 Meter hoch und ein paar Hundert Jahre alt werden. Der Mieter pflanzte zunächst ein kleines Bäumchen. Am Ende musste er den Berg-Ahorn jedoch mit Ketten befestigen. Dennoch weigerte sich der Mieter, den Baum zu entfernen. Er berief sich dabei auf das Grundgesetz - wonach der Umweltschutz einen Verfassungsrang habe. Das Landgericht wies seine Berufung zurück. Das Pflanzen eines Baumes auf der Loggia gehöre nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung. Vielmehr komme dies einer baulichen Veränderung gleich. Dadurch werde das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtigt, zumal der Baum das Erscheinungsbild des Gebäudes dauerhaft verändert habe. Der Mieter musste den Baum entfernen. (Az. 31 S 12371/16)

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