Recht so:Wasser, WG, Kündigung

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Vermieter müssen einem Wechsel in der WG grundsätzlich zustimmen. Was Eigentümer bei Wasserschäden im Keller machen müssen. Warum Vermieter nicht einfach kündigen können. Drei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Mieterwechsel in WG. In Wohngemeinschaften kommt es häufig vor, dass Mieter wechseln. Vermieter müssen dem Wechsel in der Regel zustimmen. Diese Zustimmung dürfen sie dabei nicht ohne Weiteres an zusätzliche Bedingungen knüpfen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Gießen zeigt. Lehnt der Vermieter den Wechsel plötzlich einfach ab, kann er sich sogar schadenersatzpflichtig machen, berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht des Deutschen Mieterbundes. In dem verhandelten Fall war die betreffende Wohnung seit dem Jahr 2000 an eine Wohngemeinschaft vermietet. Die ursprünglichen Mieter waren inzwischen aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Der letzte schriftliche Mietvertrag stammte aus dem Jahr 2013. Mitte 2017 verlangte die Vermieterin, einer Mieterhöhung um rund 130 Euro zuzustimmen. Die Mieter wiederum wollten zeitgleich die Zustimmung zu einem Mieterwechsel. Die Vermieterin lehnte das ab. Sie werde keinem Wechsel zustimmen, solange es keine Einigung über die Mieterhöhung gebe, so die Begründung. Vor Gericht konnten sich die Mieter durchsetzen: Die betreffende Wohnung werde seit Jahren an mehrere Personen vermietet, und es habe in der Vergangenheit auch schon Mieterwechsel gegeben. Daher sei der Anspruch Vertragsinhalt geworden. Die derzeitigen Bewohner hätten deshalb ein Recht auf Zustimmung. Die Verweigerung jeglichen Mieterwechsels sei eine Vertragsverletzung. Daher hätten die Bewohner hier auch Anspruch auf Schadenersatz für den entgangenen Mietanteil. (Az. 48 C 295/17).

Waser im Keller. Wenn im Keller Mängel durch Feuchtigkeit auftreten, haben Mieter meist einen Anspruch auf Beseitigung. Die Frage ist nur: In welchem Umfang muss sich der Vermieter kümmern? Unter bestimmten Umständen reicht es aus, wenn der Vermieter die erkennbaren Schäden beseitigt und so zumindest vorübergehend den vertragsmäßigen Zustand wieder herstellt, urteilte das Amtsgericht Bremen. Das Landgericht Bremen argumentierte in der Berufung, nur im begründeten Einzelfall müsse der Vermieter auch der Ursache des Mangels nachgehen und diese beheben. Über den Fall berichtet die Zeitschrift NJW Spezial. Laut Landgericht ist entscheidend, wie wahrscheinlich der Mangel erneut auftritt und wie hoch die Kosten für die Beseitigung der Ursachen ausfallen. Im verhandelten Fall war nicht klar, wo die Ursache für die Schäden lag, ob durch die Außenwand des Altbaus oder eine vorangegangene Überschwemmung. Der Vermieter beauftragte Handwerker, die nur die betroffenen Flächen verspachtelten. Da nicht absehbar sei, ob die Feuchtigkeit wieder auftrete, sei die ergriffene Maßnahme ausreichend - die Berufung erfolglos (Az. 1 S 281/17).

Kündigung ohne Grund. Vermieter dürfen nicht kündigen, nur weil der Fortbestand eines Mietverhältnisses für sie wirtschaftliche Nachteile hat. Dies reicht nicht aus, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 16/18), wie die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. Will der Vermieter zwei Wohnungen zusammenlegen und deshalb einem Mieter kündigen, muss es eine Abwägung der Interessen geben.

© SZ vom 08.02.2019 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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