Recht So:Was man als Eigentümer darf 

Wohnungsbesitzer haben einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es um die Nutzung der Unterkünfte geht.

Von Andrea Nasemann

Wohnungsnutzung: Wohnungseigentümer haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei Nutzungsregelungen. So hatte ein Wohnungseigentümer seinem Nachbarn Räume von sich abgetreten. Darin wollte der Nachbar Rhetorik-Seminare abhalten. Die Teilungserklärung sah vor, dass eine gewerbliche Nutzung der Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters zulässig sei. Diese Zustimmung durfte der Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigern wie etwa unzumutbare Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer wegen der tatsächlichen oder beabsichtigten gewerblichen oder beruflichen Nutzung.

In der Eigentümerversammlung wurde dem Nachbarn die Abhaltung der Seminare mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen auch gestattet. Diesen Beschluss focht einer der Eigentümer jedoch an - und unterlag. Das Landgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass den Wohnungseigentümern wegen ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung der Wohnung eingeräumt sei (Urteil vom 15. April 2015, 29 S 121/14 in: Der Wohnungseigentümer 2016, Seite 25).

Vertretung: Hat ein Wohnungseigentümer einem Dritten Vollmacht erteilt, ihn in der Wohnungseigentümerversammlung zu vertreten, darf er selber nicht mehr an der Versammlung teilnehmen. Darin liegt ansonsten ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit. Außerdem soll sich kein Mitglied durch die Anwesenheit von Begleitern unterstützen lassen oder seinem Auftreten damit mehr Gewicht verleihen können. Ließe man den vertretenen Wohnungseigentümer und dessen Vertreter zugleich teilnehmen, wäre dies eine Umgehung des Verbots, Begleiter in die Versammlung mitzunehmen. Nimmt der vertretene Wohnungseigentümer trotzdem an der Versammlung teil, muss der Bevollmächtigte die Versammlung als nicht teilnahmeberechtigt verlassen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2015, 11 S 118/14 in Der Wohnungseigentümer 2016, Seite 25).

Fahrräder: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mit Mehrheitsbeschluss einem Miteigentümer das Aufstellen eines Fahrradständers auf seinem Tiefgaragenstellplatz gestattet. Außerdem durfte er dort zwei Elektrofahrräder aufstellen. Das Landgericht Hamburg erklärte diesen Beschluss für ungültig. Grund: Sei in einer Teilungserklärung für bestimmte Räumlichkeiten in der Anlage eine bestimmte Nutzungsregelung getroffen, könnten die Wohnungseigentümer dies nicht durch mehrheitliche Beschlussfassung ändern (Urteil vom 17. Juni 2015, 3198 S 167/14 in Der Wohnungseigentümer 2016, Seite 26).

Kinderfotos: Ein Wohnungseigentümer machte Fotos von spielenden Kindern, um damit ein Spielverbot in der nächsten Eigentümerversammlung durchzusetzen. Dagegen klagten die Eltern der Kinder. Das Amtsgericht Offenbach entschied, dass die Fotos kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder darstellten, wenn sie als Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche benötigt werden. Die Aufnahmen seien vollständig trivial. Die Kinder seien auf den Aufnahmen kaum zu erkennen. Es bestehe weder ein Unterlassungs- noch ein Schadenersatzanspruch. Es liege beim Aufnehmen in der Öffentlichkeit nur ein Eingriff in die Individualsphäre vor, wie sie bei unzähligen erlaubten Aufnahmen von Reisenden, Urlaubern, Natur- und Landschaftsliebhabern und Hobbyfotografen vorkomme. Demgegenüber sei es auch erlaubt, sich ein Beweismittel für einen späteren Prozess zu verschaffen. Daher müsse auch das Fotografieren zu diesem Zweck zulässig sein, solange nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes berührt wird (Urteil vom 17. August 2015, 38 C 150/15 in Der Wohnungseigentümer 2016, Seite 43).

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