Recht so:Vorsicht, Wildschwein

Neues Wildtiertelefon in Berlin

Lass die Sau raus: In Brandenburg sind Wildschweine zu einer echten Plage geworden.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Vermieter müssen den Zaun reparieren. Machen sie das nicht, können Mieter die Miete mindern - vor allem dann, wenn Wildschweine in den Garten kommen.

Mieterhöhung: Mieter müssen einer Mieterhöhung zustimmen. Doch wie sie das tun, kann ein Vermieter nicht ohne weiteres vorgeben. Zahlt ein Mieter eine höhere Miete, kann allein das als Zustimmung gelten, befand das Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. Eine zusätzliche schriftliche Zustimmung kann der Vermieter nicht verlangen. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine höhere Miete verlangt und wollte die schriftliche Zustimmung vom Mieter haben. Der Mieter zahlte die erhöhte Miete und brachte in einer E-Mail an den Vermieter sein Einverständnis zum Ausdruck. Das reichte dem Vermieter aber offenbar nicht, denn er erhob Zustimmungsklage. Das Amtsgericht befand, der Vermieter habe hier keinen Grund, die schriftliche Zustimmung einzufordern. Der Mieter habe nicht nur die geforderte Miete gezahlt, sondern auch in der E-Mail ausgedrückt, dass er damit einverstanden sei. (Az. 6 C 110/13)

Wildschweine: Der Vermieter muss seine Mieter davor schützen, dass Wildschweine in den Garten eindringen. Das gilt auch, wenn sich das Grundstück in der Nähe eines Waldes befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin hervor , über die die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. Im konkreten Fall ging es um ein Mietshaus, das sich, umgeben von einem großen Grundstück, in der Nähe eines Waldgebietes befindet. Der Kläger hat dort eine Erdgeschosswohnung sowie zwei Terrassen gemietet. Auf dem Grundstück tauchten mehrfach Wildschweine auf, teilweise mit Frischlingen. Der Mieter spannte stromgeladene Sicherheitsdrähte auf, die von seiner Terrasse bis zur Grundstücksgrenze reichten. Zusätzlich minderte er seine Miete und forderte den Vermieter dazu auf, den alten Zaun zu reparieren oder auszutauschen. Nachdem nichts passierte, klagte er. In einer Vorinstanz bezweifelten die Richter des Amtsgerichts Wedding den Mietmangel. Doch das Landgericht Berlin entschied nun: Es ist die Pflicht des Vermieters, den Mangel am Zaun zu beheben. Dabei sei nicht entscheidend, ob jemand bereits durch die Tiere verletzt wurde. Eine Mietminderung von zehn bis 20 Prozent ist laut Richter angemessen. (Az. 67 S 65/14)

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