Recht so:Verweigert, verschimmelt

Schimmelpilz Schimmelbefall an einer Wand in einer Wohnung mit Gesundheitsgefahr Warnschild Deutsc

Tritt in einer kleinen Wohnung großflächig Schimmel auf, dürfen Mieter kündigen.

(Foto: imago/blickwinkel)

Zwei Fälle, in denen eine Wohnungskündigung gerechtfertigt ist.

Vor der Tür. Mängel muss der Vermieter nicht selbst in Augenschein nehmen. Er darf auch andere mit dieser Aufgabe betrauen. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter eines Hauses mehrere, überwiegend kleinere Mängel bei seinem Vermieter angezeigt. Eine Besichtigung durch die Hausverwalterin lehnte der Mieter aber ab. Auch dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wollte er nicht die Tür öffnen. Der Mieter war der Auffassung, nur der Vermieter selbst oder ein Fachhandwerker sei zu einer Besichtigung berechtigt. Nachdem mehrere Besichtigungstermine gescheitert waren und auch eine Abmahnung keine Wirkung gezeigt hatte, kündigte der Vermieter. Zu Recht: Wegen der ausdrücklichen Weigerung des Mieters, beauftragten Personen zur Mängelbesichtigung Zutritt zu ermöglichen, sei die Kündigung gerechtfertigt. Das Nutzungsrecht des Mieters sei hier eingeschränkt. Die Besichtigung der Mängel diene der Erhaltung der Mietsache und daher auch dem Gebrauch des Mieters. Eine Mitbestimmung bei der Wahl der Maßnahmen und der beteiligten Personen gebe es bei der Mängelbeseitigung hier nicht. (Landgericht Berlin, Az.: 63 S 316/16)

Verschimmelt. Großflächiger Schimmel an den Wänden kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses sein. Das befand das Amtsgericht Saarbrücken, wie die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht berichtet. In dem Fall hatte die Mieterin einer Eineinhalbzimmerwohnung den Mietvertrag außerordentlich gekündigt. Zur Begründung führte sie an, dass die Einbauküche und die dahinterliegende Wand von Feuchtigkeit und Schimmel befallen seien. Auch an den Fenstern in Küche und Wohnzimmer gebe es Schimmel. Sie war der Ansicht, es bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für sie und ihr ungeborenes Kind. Die Vermieterin bestritt den gesundheitsgefährdenden Schimmelbefall. Das sah das Gericht anders: Laut Gutachten liege großflächiger Schimmelbefall vor, der nicht durch das Verhalten der Mieterin entstanden sei. Die Gesundheitsgefährdung ergebe sich aus mehreren Aspekten: Zum einen spiele die Größe der Fläche eine Rolle und zum anderen die Tatsache, dass in der Küche Mahlzeiten zubereitet würden. Die geringe Größe der Wohnung mache es der Mieterin zudem nahezu unmöglich, zu verhindern, sich Schimmelsporen auszusetzen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. (Az. 4 C 348/16 (04)

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