Recht so:Verlegt und abgestellt

'Puerto Giesing', 2010

Asbesthaltige Fliesen im Bad können ein Mangel sein. Aber nur, wenn sie beschädigt sind.

(Foto: Alessandra Schellnegger)

Wer einen Stellplatz mietet, darf darauf auch einen Anhänger abstellen - sofern dieser angemeldet ist. Und: Allein der Verdacht auf Asbest in Fliesen reicht für eine Mietminderung nicht aus. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Abgestellt. Mieter dürfen auf Stellplätzen für Autos auch Anhänger abstellen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn der Anhänger angemeldet und fahrtüchtig ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor, über das die Zeitschrift Der Wohnungseigentümer berichtet. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte betrieb, einen Pkw-Anhänger auf dem Stellplatz abgestellt. Die anderen Eigentümer verlangten von der Frau, den Anhänger zu entfernen, weil sie den Stellplatz unzulässig nutze. Das Gericht folgte diesem Antrag nicht. Unzulässig sei die Nutzung des Stellplatzes nur, falls dort dauerhaft ein nicht zugelassenes, untüchtiges Kraftfahrzeug stehe. Wenn dieses dann noch als Behältnis für Papier, Pappe oder Flaschen genutzt werde, sei die Nutzung unüblich. Da der Anhänger der Frau aber zugelassen war, darf sie ihn auf dem Stellplatz abstellen. Nur wenn von der Nutzung des Stellplatzes dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, ist die Grenze der Zulässigkeit überschritten. Das kann der Fall sein, wenn in einem engen Hofraum zum Beispiel ein Wohnmobil abgestellt wird. (Az. 318 S 107/13)

Verlegt. Asbesthaltige Bodenfliesen können ein Mangel sein. Allerdings gilt das in der Regel nur, wenn die Fliesen beschädigt sind. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor, über das die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Intakte Fliesen stellen demnach nicht ohne Weiteres eine Gefahr dar. In dem verhandelten Fall wollten die Mieter einer Wohnung ihre Miete mindern. Sie begründeten das mit dem angeblich asbesthaltigen Bodenbelag, der ihrer Meinung nach eine Gefahr für ihre Gesundheit darstellt. Die verlegten Fliesen waren allerdings nicht beschädigt. Das Amtsgericht stellte sich noch auf die Seite der Mieter. Daher ging der Vermieter in Berufung. Mit Erfolg: Zwar könne ein Mangel vorliegen, wenn eine Wohnung mit Angst vor Gesundheitsschäden genutzt werde, befand der Richter. Im vorliegenden Fall sei aber nicht einmal zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Bodenbelag tatsächlich Asbest enthalte. Und handele es sich um asbesthaltige Platten, bestehe nur Anlass zur Besorgnis, wenn die Fliesen beschädigt seien. Das sei hier ebenfalls nicht der Fall. (Az. 18 S 140/14)

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