Recht so:Überwachen, überstreichen, zahlen

Fensterputzer

Fenster putzen ist Sache des Mieters, auch in schwierigen Fällen.

(Foto: Wolfgang Kumm/picture alliance / dpa)

Mieter können sich gegen Kameras wehren, müssen aber fürs Fensterputzen zahlen, Vermieter für Wasserflecken.

Überwachungsdruck: Eine Überwachungskamera im Hauseingang müssen Mieter nicht hinnehmen - selbst dann nicht, wenn es sich um eine Attrappe handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, auf die die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht des Deutschen Mieterbundes hinweist. Ein Mieter hatte erfolgreich auf eine Entfernung einer Attrappe geklagt. Auch wenn es keine funktionierende Kamera sei müssten Mieter, Besucher und Dritte eine Überwachung befürchten, so das Gericht. Der "Überwachungsdruck" könne dazu führen, dass Menschen nicht mehr unbefangen handelten. (Az.: 67 S 73/18)

Wasserflecken: Wenn das Dach undicht ist oder ein Wasserrohr bricht, bleiben an Wänden und Decken oft hässliche Wasserflecken zurück. Die Beseitigung dieser Flecken ist Aufgabe des Vermieters, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Durch das Streichen der schadhaften Stellen entsteht aber oft ein uneinheitlicher Eindruck, vor allem, wenn die Wände und Decken zuvor lange nicht mehr gestrichen wurden. In diesen Fällen kann der Mieter aber dennoch nicht verlangen, dass der Vermieter die ganze Wand oder gar den kompletten Raum streicht, entschied das Landgericht Berlin. Denn in der Regel ist der Mieter zum regelmäßigen Streichen im Rahmen der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Mieter müsse sich mit einer Teilrenovierung abfinden oder sich die durch das Streichen der nicht schadhaften Stellen entstehenden Kosten anrechnen lassen. (Az.: 63 S 174/96)

Fenster putzen: Wenn sich Fenster nicht öffnen lassen, wird die Reinigung ihrer Außenflächen schwierig. Mieter können ihren Vermieter dann aber nicht in die Pflicht nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, auf den der Deutsche Mieterbund hinweist. Der Vermieter muss die Wohnung zwar mangelfrei erhalten, aber nicht im gereinigten Zustand. In dem Fall ging es um eine Loftwohnung, bei der sich die Fenster nur teilweise öffnen ließen. Der Mieter forderte den Vermieter auf, diese vierteljährlich von außen zu reinigen. Seine Begründung: Wegen der Witterung verschmutzten sie rasch. Das beeinträchtige den Blick nach draußen, was den Wohnwert mindere. Das Landgericht Mainz gab dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den Vermieter, die nicht zu öffnenden Fensterteile zweimal pro Jahr säubern zu lassen. Doch der BGH stellte klar: Bloße Reinigungsmaßnahmen seien kein Teil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters. (Az.: VIII ZR 188/16)

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