Recht so:Schäden und Modernisierungen

Elendshäuser, Abzocke durch Elendswohnungs-Vermieter: Kreillerstraße 75. In der Wohnung von Ali Gheny Hussein mit Familie

Bildet sich Schimmel an den Wänden, müssen Mieter den Eigentümer informieren.

(Foto: Florian Peljak)

Ein Vermieter kann Ersatz für Schäden an der Wohnung oder am Haus verlangen. Und: Bildet sich Schimmel in der Wohnung, muss der Mieter den Eigentümer informieren. Sonst darf er nicht die Miete kürzen. Zwei Urteile aus dem Mietrecht.

Schadenersatz: Ein Vermieter kann von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Wohnung oder am Haus verlangen. Und zwar auch dann, wenn er ihm zuvor keine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In dem Fall war der Mieter nach sieben Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen. Der ehemalige Vermieter verlangte nach dem Ende des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von 5170 Euro für Schimmelbefall in mehreren Räumen, den der Mieter zu verantworten hatte. Angerechnet hatte er dabei die mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, einen Lackschaden an einem Heizkörper sowie einen fünfmonatigen Mietausfall wegen der Beseitigung der Schäden. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter Schadenersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangen können. Das sah der BGH anders: Eine Frist sei nicht nötig. Der Mieter habe gegen seine Pflicht verstoßen, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Daher könne ein Vermieter bei Beschädigungen der Wohnung statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen. (Az. VIII ZR 157/17)

Minderung: Mängel in der Wohnung müssen angezeigt werden. Denn der Vermieter muss die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Kann er das nicht, weil er von dem Mangel nichts weiß, ist der Mieter auch nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Das entschied das Landgericht Krefeld, wie die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet. In dem verhandelten Fall war das Mietverhältnis für ein Haus im Oktober 2013 beendet worden. Die Mieter räumten das Haus erst im September 2014. Die Mieter wollten nachträglich die Miete mindern. Als Grund führten sie zahlreiche Mängel an: So gebe es Schimmel an einigen Wänden, an den Rollladen blättere die Farbe ab, bei Regen laufe Wasser die Wand herunter, der Putz sei beschädigt und die Briefkastenanlage sei unansehnlich. Auf all diese Mängel hatten sie den Vermieter allerdings erst im Laufe des Räumungsverfahrens, also nach der Beendigung des Mietverhältnisses aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund lehnten die Richter die Mietminderung ab. Ein Mangel habe der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, befand das Gericht. (Az. 2 S 65/16)

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