Recht so:Reden statt streiten

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Auch wenn's schwerfällt: Miteinander reden löst manches Problem. (Foto: dpa)

Mieter sollten immer offen für eine Aussprache sein. Wer nicht dazu bereit ist, riskiert eine Kündigung.

Garage im Mietvertrag: Wer eine Wohnung samt einer dazugehörenden Garage gemietet hat, muss eine Teilkündigung für die Garage nicht hinnehmen. Werden Wohnraum und Garage in einem Mietvertrag aufgeführt, besteht in der Regel ein einheitliches Mietverhältnis. Für einzelne Räume kann der Vertrag in einem solchen Fall nicht gekündigt werden, befand das Amtsgericht Schwelm in Nordrhein-Westfalen (Az.: 27 C 228/16). Über den Fall berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 4/2017). Im verhandelten Fall hatten Mieter zusammen mit ihrer Wohnung eine Garage angemietet. Das war in ihrem Mietvertrag auch so festgehalten. Die Mietpreise für Wohnung und Garage waren gesondert ausgewiesen. Auf Seite sechs des Vertrags stand außerdem eine fett gedruckte Klausel, wonach die Garagennutzung von beiden Seiten separat gekündigt werden durfte. Die Vermieterin wollte die Garage dann tatsächlich kündigen, hatte damit aber keinen Erfolg: Die Klausel halte einer Kontrolle nicht stand und sei damit unwirksam, entschied das Gericht. Der Vertrag sei so gestaltet, dass von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen werden müsse. Dass die Miete für die Garage gesondert ausgewiesen und die Klausel fett gedruckt ist, ändere daran nichts. Es wäre für die Vermieterin ohne Weiteres möglich gewesen, zwei separate Mietverträge aufzusetzen. Wenigstens aber hätte sie die Mieter auf die umstrittene Klausel hinweisen müssen. Beides sei aber nicht geschehen.

Streit mit Nachbarn: Bei Streitigkeiten glättet ein klärendes Gespräch oft die Wogen, das gilt auch unter Nachbarn. Deshalb sollten Mieter immer offen für eine Aussprache sein. Wer nicht dazu bereit ist, riskiert im schlimmsten Fall eine Kündigung, wie ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg zeigt (Az.: 25 C 974/16). In dem Prozess hatte der betroffene Mieter zugegeben, dass die Situation zwischen ihm und den anderem Mietern konfliktbeladen sei. Eine Aussprache zur Beilegung des Streits aber lehnte er ab. Die Richter hatten daraufhin betont, dass es nicht darauf ankomme, wer für den Unfrieden in dem Mietshaus ursprünglich verantwortlich war. Es bestehe für den Mieter "die Verpflichtung, zur Beilegung des Konfliktes beizutragen und nicht die Bemühungen des Vermieters und der anderen Mieter durch Verweigerungshaltung zu verhindern". Die Blockadehaltung des Mieters rechtfertige eine fristgemäße Kündigung, entschied das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

© SZ vom 26.05.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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