Recht so:Notdienst und Leitung

Feature / Symbol: Heimwerkerin

Selbermachen spart Geld, manchmal geht dabei aber etwas schief und führt zu Streit vor Gericht.

(Foto: Th. Gebauer/SZ Photo)

Notdienstpauschalen gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung. Richten Mieter Schäden an, rechtfertigt das nicht gleich eine Kündigung.

Notdienst. Eine Notdienstpauschale für Handwerker kann nicht über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Nach Auffassung der Richter sind solche Ausgaben Verwaltungskosten. Übernimmt der Hauswart den Notdienst, seien die Kosten aus den Hauswartkosten herauszurechnen. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 101,11 Euro als Notdienstpauschale geltend gemacht. Ein Mieter zahlte den Betrag nicht, obwohl er im Vorjahr diese Kosten gezahlt hatte. Der Vermieter klagte den ausstehenden Betrag nun vor Gericht ein. Ohne Erfolg: Eine Notdienstpauschale entstehe nicht - wie etwa die Grundsteuer - aus dem Eigentum an sich. Auch betreffe sie nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Grundstück, Gebäude oder Anlage. Es gehe um Bereitschaftskosten, die zu den klassischen Verwaltungskosten zählten. Dafür spreche auch, dass entsprechende Meldungen über Notfälle während der Geschäftszeiten bei der Hausverwaltung erfolgten. Dass der Mieter die Kosten in den Vorjahren bezahlt hatte, spiele keine Rolle. Einwände beträfen jeweils die konkrete Abrechnung. (Az. 215 C 311/17)

Leitung. Verursachen Mieter einen Wasserschaden, weil versehentlich eine Wasserleitung angebohrt wird, rechtfertigt das nicht in jedem Fall eine Kündigung, urteilte das Amtsgericht München. Und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden erheblich ist. Das berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. In dem verhandelten Fall hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleisten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher traf er die Hauptwasserleitung, es entstand ein Wasserschaden von rund 7400 Euro. Die Vermieterin kündigte dem Mieter daraufhin. Sie warf ihm unter anderem vor, es sei vor dem Bohren nicht geprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Zudem sei der Schaden noch nicht reguliert. Die Mieter wehrten sich mit dem Argument, dass eine Prüfung an der Stelle nicht möglich gewesen sei. Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite der Mieter: Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, denn der Mieter habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Schaden werde außerdem von einer Versicherung reguliert, die Vermieterin werde keinen finanziellen Schaden nehmen. (Az.: 424 C 27317/16)

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