Recht so:Modernisieren, parken

zugeparkte Wohnstraßen in der Parkstadt Bogenhausen

Parkplätze sind rar. Fallen freie Abstellmöglichkeiten weg, ist das kein Grund für eine Mietminderung.

(Foto: Florian Peljak)

Erst wenn Baumaßnahmen genehmigt sind, müssen Mieter sie dulden. Und wenn öffentliche Parkplätze wegfallen, ist das kein Grund zur Mietminderung.

Modernisierung: Hat ein Vermieter noch keine Erlaubnis für eine geplante Modernisierung, kann er von seinen Mietern keine Duldung der Arbeiten verlangen. Es sei verboten, die Arbeiten vor Erteilung der Genehmigung zu beginnen, befand das Amtsgericht Berlin-Tempelhof. Darauf weist die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund hin. Das Argument, die Arbeiten würden unzumutbar verzögert, könne hier nicht gelten.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen geplant. Die Arbeiten sollten zwölf Monate dauern. Da den Mietern während dieser Zeit ein Verbleib in ihren Wohnung nicht zuzumuten gewesen wäre, wandte sich ein Mieter gegen die Arbeiten. Als Grund führte er finanzielle Härten an. Obwohl eine Genehmigung für die angekündigten Maßnahmen noch nicht vorlag, erhob der Vermieter Duldungsklage gegen den Mieter. Ohne Erfolg: Die betreffende Wohnung liege in einem Milieuschutzgebiet. Die Vorschriften dienten dem Zweck, die angestammte Wohnbevölkerung eines Viertels zu erhalten und eben solche Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer Verdrängung führten. Daher müsse ein Mieter auch keine Maßnahmen dulden, bevor ihre Rechtmäßigkeit feststehe. Da das Ankündigungsschreiben zudem keine Angaben dazu enthielt, wo der Mieter während der Bauzeit wohnen könne, sei das Schreiben unwirksam. Der Vermieter hätte konkret und verbindlich eine Ersatzwohnung anbieten müssen (Az.: 24 C 224/16).

Parkplätze: Fallen öffentliche Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnung weg, berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Darauf weist der Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die öffentlichen Parkplätze nur vorübergehend nicht genutzt werden können oder ob sie dauerhaft entfallen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bei der Vermietung auf die öffentlichen Parkplätze hingewiesen wurde. Nur wenn der Vermieter garantiert hat, dass während der Mietdauer öffentliche Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen, kann er später haftbar gemacht werden. Anders sieht dies bei Parkmöglichkeiten aus, die der Vermieter zusammen mit der Wohnung vermietet. Sollten diese wegfallen, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Dann spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Wegfall zu vertreten hat oder ob dieser dauerhaft oder vorübergehend ist.

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