Recht so:Mit Hund

Gericht stuft Hund nach ´Kleintiermassaker" als gefährlich ein

Sind die Regeln zur Haustierhaltung unklar formuliert, dürfen Mieter einen Hund halten.

(Foto: dpa)

Sind die Regeln zur Haustierhaltung im Mietvertrag unklar formuliert, dürfen Mieter einen Hund halten. Und: Zahlen Mieter ihre Miete nicht pünktlich, ist das nicht in jedem Fall ein Grund zur Kündigung. Zwei Urteile.

Mit Verzögerung. Zahlen Mieter ihre Miete nicht pünktlich, ist das nicht in jedem Fall ein Grund zur Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter dem Mieter gekündigt, nachdem dieser mehrere Monate hintereinander seine Miete nicht pünktlich gezahlt hatte. Bis dahin bestand das Mietverhältnis fast zwölf Jahre ohne Beanstandungen. Die Richter stellten sich auf die Seite des Mieters: Zwar habe sich dieser pflichtwidrig verhalten. Nach Abwägung aller Umstände sei die Kündigung unwirksam. Zum einen habe es sich nur um eine geringe zeitliche Verzögerung gehandelt. Zum anderen habe das störende Zahlungsverhalten nur wenige Monate gedauert. Da das Mietverhältnis vorher problemlos verlief, müsse der Mieter nicht ausziehen. (Az. 67 S 329/16)

Mit Hund. Um Tiere in der Mietwohnung gibt es immer wieder Streit. Vermieter haben oft Angst vor Beschädigungen, und Mieter fühlen sich durch ein Verbot eingeschränkt. Ein weiteres Urteil zeigt: Gänzlich verbieten dürfen Vermieter bestimmte Tiere nicht. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach bestimmte Tierarten nicht oder nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürfen, ist unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Köln, wie die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht berichtet (Heft 1/2017). Denn durch diese vorformulierte Vertragsbedingung würden Mieter unangemessen benachteiligt. Im verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, die für Tierhaltung die Zustimmung der Vermieterin verlangte. Ausgenommen hiervon waren Kanarienvögel, Wellensittiche, Schildkröten oder Fische. Hunde, Katzen, Mäuse, Kaninchen, Frettchen oder Schweine durften sich generell nicht in den Mieträumen aufhalten. Die Mieterin nahm aber später doch einen Hund bei sich auf, wogegen die Vermieterin klagte. Ohne Erfolg: Die Klausel sei unwirksam, weil sie durch das Verbot der Hundehaltung unangemessen benachteilige. Sie sei zudem unpräzise formuliert. Es sei nicht klar, ob es überhaupt möglich sei, eine Genehmigung für die Hundehaltung zu bekommen. Die Mieterin habe auch nicht die Pflicht, über eine beabsichtigte Hundehaltung zu informieren. (Az. 210 C 26/15)

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