Recht so:Laien erlaubt

Auch Kandidaten ohne Ausbildung in der Immobilienwirtschaft dürfen Immobilienverwalter werden. Wer die Wahl anfechten will, braucht handfeste Gründe. Vier aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht.

Von Andrea Nasemann

Kreditaufnahme: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, ob Wohnungseigentümer durch Beschluss einen langfristigen Kredit über 1 320 000 Euro aufnehmen können: Grundsätzlich liege es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn ein langfristiger, höherer Kredit aufgenommen werden soll. Bei der in jedem Fall erforderlichen Interessenabwägung kommt es auch auf die Art und Dringlichkeit der zu finanzierenden Maßnahme, die Kreditkonditionen, eventuelle Fördergelder, Kosten und Nutzen für die Wohnungseigentümer, die eventuelle Freistellung einzelner Wohnungseigentümer von der Darlehensaufnahme sowie die individuelle Belastung des einzelnen Wohnungseigentümers an (Urteil vom 25. September 2015, V ZR 244/14 in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2015, Seite 696).

Grundbucheinsicht: Einsicht in das Grundbuch kann nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Dies gilt auch für Sondereigentümer einer Gemeinschaft, wenn diese Einsicht in das Grundbuch anderer Sondereigentumseinheiten nehmen wollen. Es muss jedoch immer gefragt werden, ob der einzelne Miteigentümer auf die Informationen angewiesen ist. Der Verwalter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat aber ein solches Einsichtsrecht, wenn er aufgelaufene Wohngeldrückstände für die Gemeinschaft geltend machen will. Er kann sich darauf berufen, dass er für eine effektive Anspruchsverfolgung wissen muss, ob auf der Sondereigentumseinheit des Schuldners Belastungen liegen (Beschluss vom 17. Juni 2015, I-15 W 210/14 in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2015, Seite 690).

Verschattung durch Bäume: Ein Grundstückseigentümer kann gegen seinen Nachbarn vorgehen, wenn dieser die Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt. Dazu gehörten, so der Bundesgerichtshof, die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Auswirkungen. Der Entzug von Licht und Luft durch Pflanzungen zählt allerdings nicht dazu. Im Verhältnis untereinander könnten Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen können. Ein Ausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist auch darauf abzustellen, ob der Grenzabstand eingehalten wurde. Auf öffentlichen Grünanlagen sollten zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere auch große Bäume enthalten sein, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 229/14 in: Deutsche Wohnungswirtschaft 2015, Seite 341).

Laie als Verwalter: Eine Lanze für den "Hobbyverwalter" hat das Landgericht Stuttgart gebrochen: Ein Verwalterkandidat ist nicht allein deshalb ungeeignet, weil er keine Ausbildung in der Immobilienverwaltung absolvierte und noch nie eigene Erfahrungen als Wohnungseigentumsverwalter gesammelt hat. Wer deshalb einen Bestellungsbeschluss anfechten will, muss - wegen des Ermessensspielraums der Wohnungseigentümer - konkrete Anhaltspunkte vorbringen, warum die Bestellung nicht vertretbar war. Allerdings kann es für eine Gemeinschaft besser sein, dass sie einen Profi beauftragt - vor allem dann, wenn es bereits Ärger in der Gemeinschaft gibt oder ein solcher bevorsteht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015, 10 S 68/14 in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2015, Seite 751).

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