Recht so:Kleine Tiere, große Wohnung

Hochbetrieb im Igelzentrum Niedersachsen

Wer in der Wohnung dauerhaft zahlreiche Igel hält, riskiert die Kündigung des Mietvertrags.

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Wer mehrere Igel zu Hause aufnimmt, riskiert die Kündigung des Mietvertrags. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Große Wohnung. Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht allein deshalb missbräuchlich, weil der Eigentümer über eine große Wohnfläche verfügen würde. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Landgericht Berlin sah eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern für eine dreiköpfige Familie jedenfalls nicht als zu groß an, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum vom Eigentümerverband Haus & Grund Berlin berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter Eigenbedarf für eine Wohnung angemeldet, die neben seiner eigenen lag. Er wollte die Wohnung der Mieter zusätzlich für seine Familie nutzen und ein Arbeitszimmer einrichten. Die Mieter wehrten sich dagegen. Ohne Erfolg: Die Kündigung sei gerechtfertigt, befand das Landgericht. Die Kündigung sei nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil beide Wohnungen eine Fläche von 200 Quadratmetern hätten. Außerdem habe der Eigentümer nachvollziehbar darlegen können, dass er ein Arbeitszimmer benötige, wofür die bisherige Wohnung nicht genügend Platz biete. (Az. 18 S 34/13)

Kleine Tiere. Igel sind keine Haustiere. Daher dürfen sie auch nicht ohne Weiteres in Wohnungen gehalten werden. Wer das nicht akzeptieren will, riskiert eine Kündigung. Denn in diesem Fall verletze ein Mieter seine vertraglichen Pflichten, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin in ihrer Wohnung verletzte Igel zeitweise aufgenommen und gesund gepflegt. Die Frau hielt stets mehrere Tiere in dem Räumen. Nachbarn beschwerten sich allerdings über den Wildtiergeruch. Daher sprach die Vermieterin eine Abmahnung aus. Weil die Mieterin weiterhin die Igel in ihrer Wohnung pflegte, wurde der Mietvertrag schließlich gekündigt. Zu Recht, wie das Amtsgericht befand: Igel zählten nicht zu den typischen Haustieren, sondern seien Wildtiere. Daher könnten für sie auch nicht die Regeln der Kleintierhaltung gelten. Eine übermäßige Tierhaltung könne vielmehr zur Belästigung der Nachbarn führen, weil der Geruch in die Wohnungen anderer Hausbewohner dringe. Da die Mieterin die Beschwerden der Nachbarn ignoriert habe und auch sonst uneinsichtig sei, sei eine Kündigung gerechtfertigt. (Az. 12 C 133/14)

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