Recht so:Keller und Sichtschutz

Mülltrennung in privaten Haushalten

Lässt der Vermieter einen Sichtschutz vor den Mülltonnen anbringen, darf er die Miete erhöhen.

(Foto: Bernd Weißbrod/dpa)

Wer eine Immobilie verkauft, sollte dies den Mietern auch mitteilen - sonst kann es teuer werden. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Wohnungsverkauf: Wer eine Immobilie verkauft, sollte das seinem Mieter auch mitteilen. Andernfalls kann neben dem neuen Eigentümer auch der Verkäufer für Schäden haftbar gemacht werden. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof hervor, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum. Der Verkäufer wird demnach erst von seiner Haftung frei, wenn der Mieter ausdrücklich nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. In dem verhandelten Fall war in einem Keller ein Wasserschaden entstanden. Der Raum wurde von dem Mieter gewerblich genutzt. Durch die Trockengeräte entstanden Stromkosten von mehr als 2000 Euro. Diese Kosten klagte der Mieter von seinem Vermieter ein. In dem Prozess erklärte der Vermieter, es habe bereits vor Jahren ein Eigentumsübergang stattgefunden. Der Mieter erweiterte daraufhin seine Klage auf den neuen Eigentümer. Mit Erfolg: Das Amtsgericht gab der Klage gegen beide Beklagten statt. Der Erwerber hafte in diesem Fall. Die Trockenmaßnahmen seien nötig gewesen, um den im Keller abgestellten, beruflich genutzten Server zu sichern. Neben dem aktuellen Eigentümer hafte hier aber auch der Verkäufer, da der Mieter erst im Laufe des Prozesses von dem Eigentumsübergang erfahren habe. Damit sei die einem Mieter bei Wohnungsverkäufen eingeräumte Sonderkündigungsfrist noch nicht abgelaufen. (Az. 8 C 28/15)

Aufzug und Müll: Ein Sichtschutz für den Müllstellplatz und ein Aufzug sind Sondermerkmale, die eine Mieterhöhung rechtfertigen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin hervor, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. Der Fall: Der Mieter einer Erdgeschosswohnung weigerte sich, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Er könne weder den Aufzug nutzen, weil er keinen Schlüssel dafür habe. Noch sei der Sichtschutz ausreichend - die Begrenzung sei nur einseitig und nur im Sommer gerankt, monierte er. Die Richter des Landgerichts entschieden: Laut Berliner Mietspiegel sei es nicht nötig, dass der Mieter vom Sondermerkmal "Aufzug im Haus" unmittelbar profitiere. Habe der Mieter keinen Schlüssel für den Aufzug, liege allenfalls ein behebbarer Mangel vor. Bei der Begrenzung der Müllstandsfläche gehe es nicht um eine "sichtausschließende", sondern nur um eine "sichtbegrenzende" Gestaltung (Az. 18 S 73/16).

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