Recht so:Keller und Genossen

Recht so: Ist der Keller feucht, dürfen Mieter die Miete um drei Prozent mindern, aber nicht fristlos kündigen.

Ist der Keller feucht, dürfen Mieter die Miete um drei Prozent mindern, aber nicht fristlos kündigen.

(Foto: Stephan Rumpf)

Ist das Kellerabteil feucht, dürfen Mieter die Miete mindern - aber nicht fristlos die Wohnung kündigen. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Gleiche Genossen. Rechte und Pflichten von Mietern einer Wohnungsgenossenschaft richten sich nicht nur nach dem Mietvertrag. Hier kommen auch das Genossenschaftsrecht sowie das Statut oder die Satzung der Genossenschaft zur Geltung, erklärt der Deutsche Mieterbund. Und hier ist vor allem der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz wichtig. Der verbietet beispielsweise, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat. In dem Fall verlangte die Wohnungsgenossenschaft von allen Mietern den gleichen Quadratmeterpreis. Dann erhöhte sie einem Mieter die Miete. Die unterschiedliche Behandlung der Mieter und Genossenschaftsmitglieder im Haus erklärte die Genossenschaft damit, dass der eine Mieter durch die ständige Geltendmachung seiner Rechte einen extrem hohen Verwaltungsaufwand verursache. Das Amtsgericht Köln kassierte die Mieterhöhung. In einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. Die Mieterhöhung dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter darstellen. (Az. 205 C 592/12)

Kalter Keller. Ein feuchter Keller ist ein Mietminderungsgrund. Das gilt auch dann, wenn der vermietete Raum nicht zur Wohnfläche zählt. Kann der Mieter den Keller nicht nutzen, ist eine Minderungsquote von drei Prozent der Bruttomiete angemessen, hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden (Az. 5 C 4/15). Auf das Urteil weist die Zeitschrift Das Grundeigentum hin. Dagegen muss der Vermieter - nach fristloser Kündigung - eine Zurückhaltung von zwei Monatsmieten durch die Mieter nicht hinnehmen. Im konkreten Fall ging es um ein kleines Kellerabteil. Der Vermieter stellte in dem 2,61 Quadratmeter großen Raum gegen die Feuchtigkeit ein Trockengerät auf. Die Mieter konnte den Raum dadurch nicht mehr nutzen und minderten ihre Miete. Außerdem informierten sie ihren Vermieter schriftlich darüber, dass sie die Wohnung fristlos kündigen. Der Vermieter klagte dagegen und forderte von den Mietern eine Restmiete - und die Amtsrichter gaben dem Kläger zu großen Teilen Recht. Dem Vermieter stehe für die beiden Monate ein Mietzahlungsanspruch von insgesamt 338 Euro zu.

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