Recht so:Jung genug

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Auch Anwohner in hohem Alter müssen sich darum kümmern, dass der Gehweg geräumt wird. (Foto: dpa)

Auch eine 95-jährige Anwohnerin muss dafür sorgen, dass der Gehweg vor ihrer Tür geräumt wird. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Zu ungenau. Hauswartkosten müssen in der Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt werden. Zwar ist ein pauschaler Vorwegabzug der entsprechenden Ausgaben möglich, befand das Amtsgericht Berlin-Köpenick. Führt ein Hauswart aber zum Beispiel auch Verwaltungsaufgaben durch, muss aus der Abrechnung hervorgehen, welchen Anteil diese nicht umlegbaren Aufgaben ausmachen, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht. Unter anderem waren gestiegene Hauswartkosten der Grund. Die Mieter zahlten die Forderung, verlangten jedoch später den Betrag zurück. Die Begründung: Ein Hauswart sei in ihrem Haus nicht tätig. Die Vermieter wollten das nicht akzeptieren und zogen vor Gericht. Ohne Erfolg: Die Kosten der Hauswarttätigkeit seien nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden, befanden die Richter. Zwar sei alle 14 Tage ein Hausmeister in dem Objekt. Dieser führe aber auch Verwalter- und Reparaturarbeiten durch. In der Betriebskostenabrechnung sei das aber nicht angegeben. Außerdem habe sich der Mann den Mietern gegenüber nie als Hausmeister zu erkennen gegeben. Auch sei er nicht als solcher über einen Aushang im Treppenhaus aufgeführt gewesen. (Az. 3 C 124/14)

Jung genug. Die Pflicht zur Straßenreinigung besteht auch im hohen Alter. Das jedenfalls geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem verhandelten Fall ging es um eine 95-jährige Frau, deren Grundstück an einem öffentlichen Fußweg lag. Laut Berliner Straßenreinigungsgesetz ist sie dazu verpflichtet, den Weg vor ihrem Grundstück zu reinigen. Das Bezirksamt zog sie dazu heran - die Frau verwies jedoch auf ihr Alter. Das Gericht sah allerdings keinen Anlass, die Frau aus diesem Grund von ihrer Pflicht zu entbinden. Die Reinigung umfasse lediglich das Beseitigen von Abfällen, Laub und Schnee. Die Frau müsse den Weg auch nicht selbst sauber machen, sondern könne jemanden damit beauftragen. (Az. VG 1 L 299.4)

© SZ vom 10.04.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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