Recht so:Immer wieder Schimmel

Recht so: Wer zu wenig lüftet, fördert die Schimmelbildung. Das führt immer wieder zu Streit mit Vermietern.

Wer zu wenig lüftet, fördert die Schimmelbildung. Das führt immer wieder zu Streit mit Vermietern.

(Foto: Catherina Hess)

Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnungen sind ein häufiges Problem. Schätzungsweise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel, berichtet der Mieterbund.

Mieterhöhung: Eine Mieterhöhung muss gut begründet sein. Stützt sich ein Vermieter dabei auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, ist seine Forderung schon aus formellen Gründen unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 7 C 1931/16), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt. Nach Darstellung des Mieterbundes bestimmt das Gesetz, dass zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, auf einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen beziehungsweise ein Sachverständigengutachten oder auf eine Mietdatenbank zurückgegriffen werden muss. Andere Begründungsmittel sieht das Gesetz nicht vor. Daher betonte das Amtsgericht, dass Auskünfte der Gemeinde oder der Stadt kein geeignetes Begründungsmittel seien, da die Ämter in der Regel keine Daten hätten, um solche Auskünfte zu erteilen. Auch könne der Mieter diese Angaben nicht überprüfen. Auch Preisübersichten von Banken, Maklerverbänden oder Wohnungsvermittlungsbörsen im Internet sind demnach untaugliche Begründungsmittel.

Schimmel: Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnungen sind ein häufiges Problem. Schätzungsweise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel, berichtet der Deutsche Mieterbund. Viele Vermieter sehen hier ihre Mieter in der Verantwortung und sprechen von falschem Heiz- oder Lüftungsverhalten. Allerdings gilt: Die Übergabe eines Merkblattes zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung befreit Vermieter nicht von ihren Gewährleistungspflichten, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 400/15). Tritt Schimmel in der Wohnung auf, muss ein Mieter seinen Vermieter unverzüglich informieren, am besten schriftlich. Dieser muss notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen abklären, woher die Schäden kommen. Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung am Tag kann dem Mieter kein Vorwurf gemacht werden. Der Vermieter muss dann den Mangel beseitigen. Das gilt selbst dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass die nachts geschlossene Schlafzimmertür mit für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich gewesen sei. Das Landgericht Bochum stellte fest, dass das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht kein übliches Lüftungsverhalten darstelle (Az.: I-11 S 33/16).

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