Recht so:Im Sitzen duschen

Mann beim Duschen, 2009

Schnell unter die Dusche stellen, das kann nicht jeder. Manche Mieter müssen im Sitzen duschen.

(Foto: Robert Haas)

Wenn die Wände bei der Badewanne nicht oder nur teilweise gefliest sind, wird es schwierig. Dann können sich Mieter nicht im Stehen abduschen, denn das trägt zur Schimmelbildung bei, urteilte das Landgericht Köln.

Kratzer beweisen.

Mieter müssen beweisen können, dass Schäden schon bei ihrem Einzug vorhanden waren. Andernfalls sind sie für die Beseitigung der Schäden verantwortlich. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert. In dem Fall hatte der Vermieter Schäden in der Wohnung bemängelt. Die Türen und Türzargen seien erheblich abgenutzt und zerkratzt. Der Mieter wehrte sich mit dem Argument, die Schäden seien schon bei seinem Einzug vorhanden gewesen. Es seien daher nur kleinere Kratzer hinzugekommen. Das Gericht stellte sich aber auf die Seite des Vermieters. Denn der Vermieter muss grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen hat - der Mieter hingegen, dass dieser bereits bei Einzug vorhanden war. In diesem Fall war dies dem Mieter nicht möglich. Insbesondere hatte das Übernahmeprotokoll keinen Hinweis auf die bereits defekten Türen und Türzargen enthalten. (Az. 120 C 12/16)

Im Sitzen duschen.

Mieter haben bei Schimmel nicht in jedem Fall ein Recht auf Mangelbeseitigung. Das gilt insbesondere dann, wenn sie die Schimmelbildung durch ihr Verhalten selbst verursacht haben, wie eine Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt. Darüber berichtet die Neue juristische Wochenschrift. Ist ein Badezimmer nicht dazu geeignet, dass Bewohner im Stehen duschen, können sie die Schimmelbildung nicht dem Vermieter anlasten. In dem verhandelten Fall hatte sich im Badezimmer des Klägers im Laufe der Zeit Schwarzschimmel im ungefliesten Spritzwasserbereich der Duschbrause der Badewanne gebildet. Der Mieter minderte deshalb nicht nur seine Miete. Er wollte auch, dass die Vermieterin den Schimmel beseitigt. Diese allerdings legte ein Gutachten vor, dass dem Mieter die Schuld für die Schimmelbildung zuwies. Das Gericht zeigte sich von dem Gutachten überzeugt: Nicht Baumängel seien für den Schimmel verantwortlich, sondern der Mieter selber. Denn in diesem Fall sei die Badewanne nicht dazu geeignet, im Stehen zu duschen. Dieses Verhalten sei damit vertragswidrig. Denn das Spritzwasser durchnässt die ungefliesten Wandanteile - der Fliesenspiegel reicht hier nur bis etwa zur Hüfte. Ob Mieter einen Anspruch auf Duschen im Stehen haben, wollte das Gericht in diesem Fall nicht klären. (Az. 1 S 32/15)

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