Recht so:Geflossen und geduldet

Heizöl

Wenn Vermieter Heizöl kaufen, müssen sie nicht unbedingt den billigsten Anbieter auswählen.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Kauft der Vermieter Heizöl, muss er nicht unbedingt den billigsten Anbieter wählen, denn bei der Auswahl des Lieferanten zählen auch andere Faktoren. Und: Mieter müssen den Bau eines Balkons dulden. Zwei aktuelle Urteile.

Neuer Balkon. Will ein Vermieter einen Balkon anbauen lassen, muss der Mieter diese Modernisierungsmaßnahme in der Regel dulden. Dazu gehört auch, dass er den Handwerkern gut drei Wochen lang Zutritt zu seiner Wohnung gewähren muss - auch wenn er berufstätig ist. Das entschieden die Richter des Landgerichts Berlin, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet (Heft 22/2016). Sie begründeten die Entscheidung damit, dass die Maßnahme dauerhaft den Wohnwert der Immobilie steigere. Außerdem müsse der Mieter nicht persönlich anwesend sein, um die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Auch von Berufstätigen kann verlangt werden, die Modernisierung zu dulden. Den Zutritt könne auch eine Vertrauensperson gewährleisten, so das Landgericht. (Az. 65 S 108/16)

Neuer Brennstoff. Vermieter müssen wirtschaftlich handeln. Das gilt auch für den Einkauf des Brennstoffs für die Heizung. Allerdings können Mieter nicht verlangen, dass der Eigentümer Heizöl immer bei dem günstigsten Anbieter kauft, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt. Es kann ausreichen, dass sich der Vermieter über die Heizöldurchschnittspreise informiert und die angegebenen Werte mit den Preisen seines Lieferanten vergleicht. Denn bei der Lieferung von Heizöl komme es unter anderem auch auf die Zuverlässigkeit des Lieferanten an, betont das Berliner Landgericht. In dem verhandelten Fall verweigerte eine Mieterin Nachzahlungen aus der Heizkostenabrechnung. Ihre Begründung: Der Vermieter habe zu teuer Heizöl gekauft und damit unwirtschaftlich gehandelt. Das wies der Vermieter von sich: Er habe die veröffentlichten Heizölpreise mit denen seines Anbieters verglichen. Seine Einkaufspreise lägen danach im mittleren Bereich. So landete der Fall vor Gericht. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Zwar sollte sich ein Vermieter durchaus über das Preisniveau informieren. Ausreichend ist aber, wenn er hierfür die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichte, um die Angemessenheit des ausgewählten Angebots zu beurteilen. Nach Ansicht der Richter entscheidet nicht allein der Preis. Einbezogen werden dürfen auch Aspekte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten. (Az. 18 S 1/16)

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