Recht so:Gedroht, geschmückt

Recht so: Mieter dürfen die Wohnungstür mit Weihnachtsdekoration oder Blumen schmücken.

Mieter dürfen die Wohnungstür mit Weihnachtsdekoration oder Blumen schmücken.

(Foto: imago)

Wer dem Hausmeister droht, ihm "die Zähne einzuschlagen", riskiert die fristlose Kündigung. Außerdem: Mieter dürfen ihre Wohnungstür mit Blumen schmücken. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Von Andreas Remien

Gedroht. Mit allzu derben Beschimpfungen oder sogar Drohungen sollten sich Mieter zurückhalten. Denn ein solches Verhalten gegenüber dem Vermieter kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn Mieter dem Hausmeister körperliche Gewalt androhen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor, über das die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft berichtet. Im verhandelten Fall war bei dem Mieter ein neuer Wasserhahn in der Küche montiert worden. Die Rechnung in Höhe von 221,24 Euro sollte der Mieter übernehmen. Dieser allerdings war darüber so erzürnt, dass er sich am Telefon mit dem Hausmeister stritt. Dabei drohte er dem Hausmeister, ihm die Zähne einzuschlagen, sollte er sich noch einmal in die Siedlung trauen. Dem Gericht reichte diese Äußerung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar, befanden die Richter. In diesem Fall habe der Hausmeister sich tatsächlich eine Weile nicht getraut, alleine in die Siedlung zu fahren. Unerheblich ist, ob der Mieter verpflichtet war, die Rechnung zu zahlen oder nicht. (Az. 208 C 151/14)

Geschmückt. Mieter dürfen an ihrer Wohnungstür Blumenschmuck anbringen. Ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg/Wandsbek hat das Landgericht Hamburg kassiert. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund München hin. "Im Gegensatz zu dem Urteil des Amtsgerichts hat das LG Hamburg entschieden, dass Mieter zur Anbringung von Blumenschmuck an der Wohnungseingangstür durchaus berechtigt sind. Dies ergibt sich im konkreten Fall aus der Abwägung der Interessen des Hauseigentümers und des Mieters", berichtet Rudolf Stürzer, Vorsitzender von Haus und Grund München. Nach Auffassung des Landgerichts hat die Wohnungstür heute nicht mehr nur eine "bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion". Willkommensbekundungen in gewissem Umfang seien daher ebenso erlaubt wie Dekoration zur Oster- und Weihnachtszeit. Die Beeinträchtigung - sofern überhaupt vorhanden - sei in dem verhandelten Fall minimal und außerdem rein optischer Natur. (LG Hamburg, AZ. 333 S 11/15).

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