Recht so:Garage und Graffiti

Wann man einen Garagenstellplatz untervermieten darf und wann Putzschäden und Malereien am Gebäude den Wohnwert mindern. Und ob ein Rauchmelder geeignet ist, die Bewohner auszuspionieren.

Rauchmelder: Ein Mieter aus Köln, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funk-Rauchmelder in seiner Wohnung dulden will, ist mit seiner Verfassungsklage gescheitert. Der Mann berufe sich letztlich nur darauf, dass die Geräte aus seiner Sicht manipuliert werden könnten, befanden die Karlsruher Richter. Mangels Aussicht auf Erfolg nahmen sie die Klage gar nicht erst zur Entscheidung an. Der Beschluss vom 8. Dezember wurde jetzt veröffentlicht. Die Wohnungsbaugesellschaft will das Modell einbauen, weil es sich aus der Ferne warten lässt. Das Gerät prüft über Ultraschall, ob seine Umgebung unverstellt ist, und funkt einmal im Monat einem Datensammler im Hausflur Informationen, etwa zum Batteriestand. Bewegungsprofile erstellen und Gespräche aufzeichnen, wie der Kläger behauptet hatte, können die Geräte nach Herstellerangaben nicht. Der Mieter war mit seiner Klage bereits beim Amtsgericht und dem Landgericht Köln gescheitert.

(1 BvR 2921/15) Gebäudezustand: Kleinere Putzschäden und Graffiti im und am Gebäude sind nicht zwangsweise ein wohnwertminderndes Merkmal. Denn kleinere Abnutzungen und Graffiti etwa an der Fassade stellen keinen schlechten Instandhaltungszustand im Sinne der Orientierungshilfe zum Mietspiegel dar. Das entschieden die Richter des Landgerichts Berlin, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (24/2015) berichtet. In dem verhandelten Fall hatten die Mieter einer Mieterhöhung nur teilweise zugestimmt. Sie lehnten die vollständige Zustimmung ab, weil das Gebäude sich ihrer Ansicht nach in einem schlechten Instandhaltungszustand befinde - dabei bezog man sich unter anderem auf kleinere Putzschäden. Die Richter aber urteilten: Diese kleineren Schäden sowie Graffiti im und am Gebäude seien nicht so erheblich, dass das wohnwertmindernde Merkmal "Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend im schlechten Zustand" anzunehmen sei.

(Az. 67 S 76/15) Garage: Wer separat einen Vertrag über einen Garagenstellplatz abgeschlossen hat, darf die Garage in der Regel untervermieten. Vorausgesetzt der Eigentümer des Stellplatzes ist damit einverstanden. "Mieter sollten ihn also vorher fragen", rät Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Sollte der Vermieter einer Untervermietung nicht zustimmen, darf der Mieter der Garage den Vertrag außerordentlich kündigen - also außerhalb der Vertragslaufzeiten und regulären Kündigungsfristen. Das gilt aber nur, wenn der Vermieter keinen wichtigen Grund nennt, der gegen die Untervermietung spricht. Anders sieht es aus, wenn die Garage Teil des Mietvertrages ist. Auch hier müssen Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Stimmt dieser in einem solchen Fall nicht zu, darf der Mieter den Stellplatz nicht einfach kündigen. "Denn dann gehört die Garage quasi zur Wohnung und dem bestehenden Mietvertrag dazu", sagt Happ.

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