Recht so:Eigentümerwechsel und Luxusleben

Recht so: Wie viel Platz benötigt ein Ehepaar? Eine Fünf-Zimmer-Wohnung sollte reichen, urteilte das Amtsgericht Berlin.

Wie viel Platz benötigt ein Ehepaar? Eine Fünf-Zimmer-Wohnung sollte reichen, urteilte das Amtsgericht Berlin.

(Foto: imago)

Wenn eine vermietete Wohnung den Eigentümer wechselt, kann für den neuen Vermieter eine Kündigungssperrfrist gelten. Und ein Ehepaar hat keinen Anspruch auf zwei getrennte Wohnungen im Mietshaus.

Eigentümerwechsel: Wenn eine vermietete Wohnung den Eigentümer wechselt, kann für den neuen Vermieter eine Kündigungssperrfrist gelten. Die Sperrfrist gelte zunächst immer dann, wenn die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Aber auch wenn eine Umwandlung in Wohnungseigentum nicht beabsichtigt ist, kann die Sperrfrist gelten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter gilt die dreijährige Sperrfrist auch, wenn eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft eine vermietete Wohnung gekauft hat. Damit kann der neue Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf der Wohnung keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter oder Miteigentümer anmelden. Der BGH berief sich in seinem Urteil auf den im Zuge der Mietrechtsreform 2013 neu gefassten Paragraf 577a BGB. Die Sperrfrist gilt aber nicht für Personengesellschaften und Miteigentümer, die ausschließlich aus Familien- oder Haushaltsangehörigen bestehen, oder wenn es sich bei der Wohnung schon vor der Vermietung um eine Eigentumswohnung gehandelt hat. (Az.: VIII ZR 104/17)

Luxus: Ein Ehepaar hat keinen Anspruch auf zwei getrennte Wohnungen in einem Mietshaus. Selbst wenn das Paar jahrelang das "Modell des räumlich getrennten Zusammenlebens" praktiziert hat, ist es durchaus zumutbar, wenn die Eheleute künftig nur noch eine 200 Quadratmeter große Wohnung bewohnen. Denn das sei für zwei Personen durchaus luxuriös, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 9/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet. Die Richter gaben damit der Eigenbedarfskündigung einer Vermieterin statt. In dem verhandelten Fall lebte ein Ehepaar jahrelang in zwei übereinanderliegenden Wohnungen in einem Mietshaus, eine mit etwa 170 Quadratmetern und eine mit 200 Quadratmetern. Die Vermieterin wollte nach dem Ende ihrer beruflichen Laufbahn von München nach Berlin zurückkehren und in die kleinere Wohnung einziehen. Die Mieter wehrten sich gegen die Eigenbedarfskündigung, weil sie ihr Lebensmodell dann nicht mehr fortsetzen könnten. Die Kündigung stelle daher eine unzulässige Härte dar. Das sah das Gericht anders: In einer solchen Fünf-Zimmer-Wohnung sei es möglich, sich zeitweise aus dem Weg zu gehen. Der Zwang, Küche und Bad gemeinsam zu nutzen, stelle keine unzumutbare Härte dar. (Az.: 237 C 346/17)

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