Recht so:Bad und Bratsche

Recht so: Mit dem Geld des Landkreises sollen Musikinstrumente angeschafft werden.

Mit dem Geld des Landkreises sollen Musikinstrumente angeschafft werden.

(Foto: Jens Kalaene/dpa)

Werden in einer Wohnung Toilette und Badezimmer zusammengelegt, rechtfertigt das nicht automatisch eine Mieterhöhung. Und: Musizieren ist erlaubt, zumindest in Maßen. Urteile aus dem Mietrecht.

Modernisierung. Nicht jede Modernisierung rechtfertigt eine höhere Miete. Wird zum Beispiel das Badezimmer vergrößert, indem eine ehemals separate Toilette integriert wird, führt das nicht zu einer Wohnwertverbesserung. Das zumindest befand das Landgericht Hamburg, wie die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht des Deutschen Mieterbundes berichtet. In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin die Wohnung der Mieter umfassend modernisiert. So wurde eine separate Toilette in das Badezimmer integriert, das sich damit vergrößerte. Auch wurde die Wohnung an die zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen. Die Mieter wollten die höhere Miete aber nicht zahlen. Das Gericht entschied: Die Vergrößerung des Badezimmers auf Kosten der Toilette sei keine Wohnwertverbesserung, sondern eher das Gegenteil. Auch die Erneuerung der Sanitäreinrichtungen konnte die Richter nicht überzeugen. Denn das Bad sei bereits mit modernen Einrichtungen ausgestattet gewesen. Der Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung stelle ebenfalls keine Verbesserung dar. Zudem seien die Berechnungen nicht nachvollziehbar gewesen (Az. 333 S 45/16).

Musizieren. In Zimmerlautstärke ist das Musizieren in Mietwohnungen erlaubt. Darauf weist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hin. Das bedeutet: Ist im Mietvertrag Hausmusik grundsätzlich verboten, ist das unzulässig. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stört Hausmusik nicht mehr als Fernsehen und Radio (Az. V ZB 11/98). Allerdings können Instrumente schnell die Grenze der Zimmerlautstärke übersteigen. In diesem Fall sollte laut VdW Bayern besser nur außerhalb der üblichen Ruhezeiten und nicht länger als zwei Stunden am Tag gespielt werden.

Gerichte machen in Streitfällen zwischen einzelnen Instrumenten durchaus einen Unterschied. Klarinette und Saxofon zum Beispiel darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zwei Stunden täglich, sonntags nur eine Stunde gespielt werden (Az. 6 U 30/87). Das bayerische Oberlandesgericht entschied für das Klavierspielen: Hier sind bis zu drei Stunden täglich in Ordnung (Az. 2 Z BR 55/95), am Wochenende etwas weniger. Wichtig: Egal ob Berufs- oder Hobbymusiker, egal ob Blockflöte oder Tuba - die Qualität der Hausmusik ist nicht entscheidend. Denn auch professionelle Musik kann von Nachbarn als störend empfunden werden, befand das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 574/89).

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