Recht so:Alternativen bieten

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss ein Vermieter seinen Mietern eine andere, vergleichbare Wohnung geben, wenn sie im selben Haus frei ist. Das entschied das Landgericht Berlin.

Im Angebot. Bei einer Eigenbedarfskündigung muss ein Vermieter seinen Mietern eine andere, vergleichbare Wohnung anbieten, wenn sie im selben Haus gerade frei ist. Diese Pflicht besteht auch, wenn der Mieter zunächst erklärt, dass er die andere Wohnung nicht will. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, über die die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft berichtet. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, ist die Eigenbedarfskündigung unzulässig. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Zu dieser Zeit war im selben Haus eine vergleichbare Wohnung frei. Diese Wohnung boten die Vermieter den Mietern aber nicht offiziell an. Im Prozess erklärten sie, dass die Mieter ihnen gegenüber erklärt hätten, an der Wohnung nicht interessiert zu sein. Für das Gericht war diese Begründung nicht ausreichend. Eine Eigenbedarfskündigung sei ein erheblicher Eingriff in die Lebensführung eines Mieters. Daher müsse ein Vermieter alles tun, um diesen Eingriff abzumildern. Er hätte in diesem Fall die freie Wohnung anbieten müssen. Zwar hätten die Mieter zunächst kein Interesse gezeigt, eine Anmietung aber im Prozess nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Da das Gericht diese Aussage nicht anzweifelte, wurde die Räumungsklage abgewiesen. (Az. 67 S 14/15)

© SZ vom 14.08.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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