Recht so:Abmahnen, absetzen

Jede zweite Türsicherung hält Einbrecher nicht ab

Alles Privatsache? Nein, die Tür zu den eigenen vier Wänden gehört zum Gemeinschaftseigentum.

(Foto: Andrea Warnecke/dpa)

Mieter müssen die Möglichkeit haben, Fehlverhalten zu korrigieren bevor ihnen gekündigt wird. Vermieter müssen Betriebskosten aufschlüsseln.

Kündigung. Vermieter können einen Mieter nicht abmahnen und gleichzeitig kündigen. Das entschied das Amtsgericht Hamburg. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. In dem Fall hatte ein an Schizophrenie erkrankter Mieter unter anderem durch wiederholtes Schreien und Brüllen in der Wohnung auf sich aufmerksam gemacht. Außerdem trat der Mieter die Wohnungstür der Nachbarin ein. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und kündigte zugleich das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht die Wohnung räumte, erhob der Vermieter Klage. Ohne Erfolg, der Vermieter habe nach der Abmahnung nicht ein erneutes Fehlverhalten des Mieters in der Kündigung benannt. Vielmehr stütze er die Abmahnung und die Kündigung auf die gleichen Vorfälle. Dies sei aber nicht zulässig. Die Abmahnung soll dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen halten und ihm dadurch die Möglichkeit geben, sich in Zukunft zu ändern. Hinzu kam in diesem Fall, dass der Mieter aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage war, über sein Verhalten zu bestimmen (Az. 46 C 144/16).

Betriebskosten. Vermieter müssen Betriebskostenabrechnungen so aufschlüsseln, dass Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können. Zu diesem Schluss kommt in zweiter Instanz das Landgericht Berlin. Die Aufschlüsselungspflicht besteht demnach selbst dann, wenn der Mietvertrag eine gegenteilige Klausel enthält. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind etwa Handwerker- oder Reinigungsleistungen in Wohnung, Haus und Garten, deren Kosten nach Paragraf 35 des Einkommenssteuergesetzes teilweise von der Steuerschuld abgezogen werden können (Az. 18S339/16).

Wohnungstüren. Die Wohnungstüren gehören in Eigentumsanlagen zum Gemeinschaftseigentum. Werden sie beschädigt, ist es Aufgabe der Gemeinschaft, die Türen zu ersetzen. Das entschied das Landgericht Dortmund, wie die Zeitschrift Der Wohnungseigentümer des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet. Ob die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet wird, spielt hierbei keine Rolle. Unerheblich ist es auch, ob der Mieter die Tür mutwillig beschädigt hat. Dann kann aber bei der Kostenverteilung die Verursachung berücksichtigt werden (Az. 1 S 473/16).

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