Ratgeber:Weg mit den Falschparkern

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Wer einen Stellplatz gemietet hat, will ihn auch benutzen. Doch was tun, wenn schon ein anderes Fahrzeug darauf steht? Die rechtliche Lage ist eindeutig: Abschleppen ist erlaubt.

Von Andrea Nasemann

Das ist wirklich ärgerlich: Man möchte sein Auto auf dem gemieteten Parkplatz abstellen und findet dort bereits ein parkendes Fahrzeug vor. Was tun? Man kann sich natürlich an den Vermieter des Stellplatzes wenden und ihm mitteilen, dass man den Stellplatz nicht vertragsgemäß nutzen kann. Deshalb könnte man sogar die Miete mindern. Was allerdings in der konkreten Situation nicht weiterhilft. Effektiver ist es, den Eigentümer des Stellplatzes oder den Verwalter aufzufordern, das falsch parkende Fahrzeug entfernen zu lassen. Doch das ist oft gar nicht so einfach, und schon gar nicht auf die Schnelle möglich.

Ein Problem dabei: Da es sich beispielsweise bei einem privaten Tiefgaragenstellplatz nicht um ein öffentliches Gebäude, sondern um ein Privatgrundstück handelt, muss der Eigentümer gegenüber dem Abschleppunternehmer zunächst in Vorkasse gehen. Begleicht der Falschparker später nicht die Kosten, bleibt der Eigentümer darauf sitzen. Und auf solchen Ärger haben wohl die wenigsten Lust.

Rechtlich gesehen ist die Lage klar: Der Eigentümer des Stellplatzes darf ein falsch geparktes Auto entfernen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht "verbotene Eigenmacht". Der Grundstücksbesitzer darf sich wehren und das Fahrzeug abschleppen lassen (V ZR 144/08). Und zwar auch dann, wenn der Falschparker niemanden konkret behindert.

Nicht jeder dürfte sich über einen Falschparker so ärgern wie Arturas Zuokas im Jahr 2011. Der damalige Bürgermeister von Vilnius, ein bekennender Fahrradfan, setzte sich kurzerhand auf einen Panzer und fuhr einen unliebsamen Wagen in der litauischen Hauptstadt zu Schrott. (Foto: Youtube via dpa)

Aber wie gesagt, wer den Abschleppdienst bestellt, zahlt ihn auch - zumindest vorerst. Zunächst sollte man daher den Falschparker mit einem Brief unter der Windschutzscheibe darauf hinweisen, dass man wegen ihm seinen Stellplatz nicht benutzen kann und dass er dieses Verhalten künftig zu unterlassen hat. Beachtet der Parker die Aufforderung nicht und stellt er sich weiterhin auf den fremden Platz, können Mieter oder Eigentümer auf Unterlassung klagen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern. Einen Schadenersatzanspruch kann übrigens auch der Mieter gegenüber dem Vermieter des Stellplatzes haben, wenn dieser trotz Kenntnis der Lage und trotz Aufforderung nichts unternommen hat.

Abgesehen vom harten Klageweg ist auch folgende Vorgehensweise sinnvoll: Der Falschparker wird zunächst einmal abgemahnt, egal ob Zufahrt, Einfahrt, Garage oder Parkplatz zugestellt ist. Wichtig dabei ist, dass ein auffälliger Warnhinweis angebracht war, dass unberechtigte Parker sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden, und es sich hier um einen Privatparkplatz handelt. Das abgestellte Fahrzeug sollte fotografiert werden, um so den Parkverstoß beweisen zu können. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen deutlich erkennbar sowie Datum und Uhrzeit eingeblendet sein. Man kann natürlich auch einen Zeugen hinzuziehen, Datum, Kennzeichen und Fahrzeugtyp aufschreiben. Anschließend wendet man sich an eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei. Die ermittelt dann den Halter des Fahrzeugs und stellt diesem eine Abmahnung zu. Der Falschparker muss sich dann dazu verpflichten, den fremden Parkplatz nicht mehr zu nutzen - unter Androhung einer Vertragsstrafe. Zudem muss er die Anwaltskosten bezahlen und eine fiktive Parkgebühr.

Allerdings entschied der Bundesgerichtshof auch, dass ein Grundstückseigentümer "nicht wesentliche, kurzfristige Behinderungen seiner Zufahrt zum Be- und Entladen vor dem Grundstück" dulden müsse (V ZR 154/10).

In dem entschiedenen Fall behauptete ein Grundstückseigentümer, dass es immer wieder zu zahlreichen Behinderungen der Zufahrt zu seinem Grundstück gekommen sei, weil seine Nachbarn ihre Fahrzeuge auf dem Stichweg zu seinem Grundstück geparkt hätten. Seine Klage wurde jedoch abschlägig beschieden. Dem Grundstückseigentümer könne es egal sein, wie lange ein Fahrzeug vor seinem Grundstück stehe, solange man dieses Grundstück jederzeit betreten oder verlassen könne. Es komme vielmehr darauf an, dass die Einfahrt schnell geräumt werde, wenn der Eigentümer oder Nutzer sein Grundstück betreten oder verlassen möchte. Kleinere Beeinträchtigungen bei der Zu- und Abfahrt müsse der Grundstückseigentümer hinnehmen. Es ist also wie so oft im Leben: Es hängt von den konkreten Umständen ab.

© SZ vom 16.12.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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