Ratgeber:Grüne Grenzen

My home is my castle - das trifft im Prinzip auch auf die Mietwohnung zu, und das gilt auch für den Balkon. Allerdings ist dieses Wohnrecht nicht schrankenlos.Was Pflanzenliebhaber beachten müssen.

Von Andrea Nasemann

My home is my castle - das trifft im Prinzip auch auf die Mietwohnung zu. Der Mieter darf es sich gemütlich machen und seine Wohnung. Das gilt auch für den mitvermieteten Balkon. Allerdings ist dieses Wohnrecht nicht schrankenlos. Immer wieder müssen Gerichte Mietern und Vermietern die Grenzen aufzeigen. Klar ist, dass sich Mieter nur innerhalb der gemieteten Räumlichkeiten verwirklichen dürfen. Deshalb dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters im Treppenhaus aufgestellt werden (Amtsgericht Münster, 31. Juli 2008, 38 C 1858/08). In der Wohnung darf der Mieter Pflanzen in beliebiger Art und Anzahl halten. Kritisch kann es aber werden, wenn dadurch die Räume leiden. Entsteht Schimmel, kann der Mieter zur Kasse gebeten werden.

Auch auf dem Balkon darf der Mieter Pflanzen halten, solange dies niemandem schadet. Allerdings gehört das Pflanzen von Bäumen nicht mehr zum üblichen Mietgebrauch, befand vor Kurzem das Landgericht München I: Ein Bergahorn hatte sich zunächst in einem Holztrog auf dem Balkon befunden. Nachdem der Trog verrottet war, stand der Baum direkt auf dem Balkonboden. Durch seine Größe prägte er das optische Erscheinungsbild der Hausfassade. Das ging den Richtern zu weit; sie entschieden, dass der Vermieter die Entfernung des Baumes verlangen könne (Beschluss vom 8. November 2016, 31 S 12371/16). Blumenkästen sind erlaubt, Nachbarn müssen herabfallende Blüten und Blätter hinnehmen - nicht jedoch, wenn die Bepflanzung so über die Brüstung wuchert, dass der Nachbar massiv beeinträchtigt wird (Landgericht Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2002, 67 S 127/02).

Wer Marihuanapflanzen anbaut, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Dies geschah einem Mieter, der im Schlafzimmer 17 dieser Pflanzen von einem Meter Höhe stehen hatte und auf dem Balkon weitere 24 Töpfe (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25. März 2008, 219 C 554/07). Baue der Mieter aber für seinen Eigenbedarf nur eine geringe Menge an, sei die Kündigung nicht berechtigt (Urteil vom 28. März 2003, 208 C 141/02).

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