Ratgeber:Geliebt und gehasst

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Wer Tauben füttert, muss mit einer Kündigung vom Vermieter rechnen. (Foto: Oliver Berg/dpa)

Vögel verschmutzen Balkone, sind laut und sorgen öfters für Unmut zwischen Nachbarn. Wer regelmäßig füttert, dem kann sogar gekündigt werden.

Taubenfreundliche Nachbarn sind Bewohnern von Mehrfamilienhäusern ein Graus: Füttern die einen die Vögel, haben die anderen Dreck und Körner. Auch vom lauten Gurren und Flügelschlagen fühlen sich viele gestört. Nachbarn sind jedoch nicht rechtlos, wenn sie gegen die Tierliebhaber vorgehen wollen. Notfalls können sie eine Unterlassungsklage bei Gericht einreichen, um das Vogelfüttern zu verbieten.

Bei Singvögeln sieht die Rechtslage anders aus: Diese dürfen in der kalten Jahreszeit auf Balkon, Terrasse oder von Fensterbänken aus gefüttert werden, entschied das Amtsgericht Frankfurt (33 C 4831/74). Der Mieter darf auch auf dem Balkon oder auf der Terrasse ein Futterhäuschen aufstellen oder eine Futterglocke aufhängen. Erlaubt wurden sogar 24 Doppelkunstnester für geschützte Mehlschwalben am Haus (Landgericht Hechingen, 3 S 29/94).

Viel strenger beurteilen die Gerichte das ganzjährige Füttern von Wildtauben. Damit seien erhebliche Belästigungen von Mitbewohnern durch An- und Abfluggeräusche, Schmutz, sogar Gesundheitsgefahren verbunden, erklärte das Landgericht Düsseldorf (21 S 112/92). Wer Tauben füttert, muss daher damit rechnen, von seinem Vermieter abgemahnt und gekündigt zu werden. Andere Mieter, die sich durch nistende Tauben auf Dach, Balkonen oder Gesimsen im Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt fühlen, dürfen die Miete mindern (Landgericht Freiburg, 3 S 386/96). Taubendreck auf dem Balkon genügt aber nicht, um die Miete zu mindern, befand das Amtsgericht Neukölln (3 C 591/98).

Mieter eines einzeln stehenden Hauses können bessergestellt sein: Sie dürfen einen Taubenschlag errichten, wenn dies nicht durch den Mietvertrag verboten wurde (Amtsgericht Jülich, 11 C 19/06). Mehr als 35 Tauben darf ein Grundstückseigentümer aber nicht halten, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3 S 3136/96). Auch das Verwaltungsgericht Neustadt hielt eine Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in einem reinen Wohngebiet für unzulässig. Dabei handele es sich nicht mehr um ein reines Hobby (4 L 625/12). Beschmutzen Tauben des Nachbarn das Hausdach, kann man nicht verlangen, dass der seinen Taubenschlag abbaut. Da man ohnehin mit Verschmutzungen durch wild lebende Vögel leben müsse, falle das Halten von zehn Tauben auf dem Nachbargrundstück nicht ins Gewicht.

© SZ vom 15.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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