Ratgeber:Geld statt weißer Wände

Mieter müssen bei ihrem Auszug nicht streichen, wenn der Eigentümer umbauen will. Der Vermieter kann dann einen Geldbetrag verlangen - allerdings nur, wenn er tatsächlich die Absicht hat, die Wohnung zu renovieren.

Von Andrea Nasemann

Muss der Mieter die Wände streichen oder nicht? Diese Frage stellt sich oft am Ende des Mietverhältnisses. Die Antwort hängt in erster Linie davon ab, ob der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Mieter eine wirksame Klausel vereinbart hat, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Gibt es keine Vereinbarung, ist automatisch der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig. Doch auch bei einer wirksamen Abwälzung auf den Mieter kann die Pflicht des Mieters entfallen - zum Beispiel dann, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters die Räume umbauen will. Dann wären Schönheitsreparaturen des Mieters schließlich ziemlich sinnlos.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt entschieden, dass der Mieter nicht vollständig von seiner Pflicht befreit wird, sondern dem Vermieter in diesem Fall anstelle der Renovierung einen entsprechenden Geldbetrag bezahlen muss (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 378/03). Die Höhe des Anspruchs hängt auch davon ab, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen selber durchgeführt hätte oder sie von Fachhandwerkern hätte ausführen lassen. Das Gericht kann den Wert der Eigenleistung des Mieters schätzen. Soweit von dem geplanten Umbau nur einzelne Teile der Wohnung betroffen sind, muss der Mieter in den anderen Räumen auf jeden Fall Schönheitsreparaturen durchführen.

Vermieter können statt der Schönheitsreparaturen einen Geldbetrag verlangen

Allerdings hat kürzlich der BGH in einem neuen Urteil die Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter anstelle der Renovierung den einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen, auf jene Fälle beschränkt, in denen die Mieträume nach Auszug des Mieters auch tatsächlich umgebaut werden. Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt laut BGH nicht, um diesen Ausgleichsanspruch zu begründen. Verwirklicht der Vermieter seine Umbauabsicht nicht, zum Beispiel weil er das Objekt verkauft, entfällt sein Ausgleichsanspruch. Wird die Wohnung verkauft, sollte sich der Mieter allerdings nicht zu früh freuen. Bei einer Veräußerung geht der Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen nämlich auf den Käufer über (Urteil vom 12. Februar 2014, VII ZR 76/13).

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