Ratgeber:Enge Bindung

Vermieter dürfen Eigenbedarf anmelden, aber nicht für jeden. Bei entfernteren Verwandten und Verschwägerten müssen dafür schon besondere Umstände vorliegen.

Von Andrea Nasemann

Wer seinem Mieter kündigen will, braucht dafür einen Grund. Einer der ganz wenigen Gründe, die der Gesetzgeber dem Vermieter an die Hand gibt, ist der Eigenbedarf. Der liegt vor, wenn der Wohnungseigentümer die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Wer unter diesen begünstigten Personenkreis fällt, haben die Gerichte wiederholt festgelegt. Unstrittig zählen die Kinder des Eigentümers zu den Familienangehörigen, ebenso die Enkel und der Ehegatte. Dies gilt auch für den getrennt lebenden Ehegatten, solange der Scheidungsantrag nicht gestellt ist. Der geschiedene Ehegatte zählt jedoch nicht mehr zu den begünstigten Personen. Auch für seine Geschwister kann der Eigentümer Eigenbedarf anmelden, ebenso für seine Nichten und Neffen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010, VIII ZR 159/09). Wer noch dazu zählt: Eltern und Großeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefkinder, Pflegekinder, Pflegeeltern.

Entferntere Verwandte und Verschwägerte zählen nur dann dazu, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine enge Bindung des Vermieters zu dieser Person ergeben. Eine Zugehörigkeit zur Familie des Vermieters wird beim Lebensgefährten regelmäßig verneint, weil in der Regel kein verwandtschaftliches Verhältnis beziehungsweise keine Schwägerschaft zwischen Lebensgefährten und Vermieter besteht. Ausnahme: Der eingetragene Lebenspartner des Vermieters zählt als enger Familienangehöriger.

Schließlich können auch Angehörige des Haushalts des Vermieters zu den anspruchsberechtigten Personen gehören. Das sind Personen, die auf Dauer in den Haushalt des Vermieters aufgenommen sind und mit ihm zusammen einen Haushalt führen. Der Lebensgefährte kann deshalb eine Person sein, für die der Vermieter Eigenbedarf anmelden kann. Was allerdings voraussetzt, dass der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung Angehöriger des Vermieterhaushalts ist, da der Lebensgefährte grundsätzlich nicht als Familienangehöriger zählt. Nicht zum privilegierten Personenkreis des Vermieters zählt deshalb die ehemalige Lebensgefährtin des Vermieters (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 27. Januar 1994, 18 C 147/93), ebenso wenig die Kinder des Lebensgefährten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenbedarfskündigung bereits aus der Wohnung des Vermieters ausgezogen waren. Grund: Es liegt weder ein konkretes Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter vor noch wurde aktuell ein gemeinsamer Haushalt mit dem Vermieter geführt (Amtsgericht Winsen vom 25. November 1993, 4c C 1467/93).

Hat der Vermieter vor, die Wohnung zusammen mit dem Lebensgefährten zu beziehen, kommt es nicht auf die Person des Lebensgefährten an, da in diesem Fall eine eigene Eigenbedarfssituation des Vermieters vorliegt.

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