Ratgeber:Ausgerutscht

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Wohnungseigentümer können Räum- und Streupflichten auf den Mieter übertragen. (Foto: dpa)

Grundstückseigentümer müssen für saubere und sichere Gehwege vor und auf ihren Anwesen sorgen. Diese Pflicht hat aber auch ihre Grenzen. Zum Beispiel dann, wenn der Schneefall so stark ist, dass das Räumen und Streuen sinnlos wäre.

Von Andrea Nasemann

Wenn es draußen glatt und rutschig wird, müssen Anwohner zur Schaufel greifen. In erster Linie steht der Grundstückseigentümer in der Haftung: Er ist verpflichtet, den Räum- und Streudienst auszuführen oder zu organisieren. Sind Haus oder Wohnung vermietet, kann die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden. Das ist allerdings nur wirksam, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurde oder die Hausordnung, die eine solche Pflicht vorsieht, zum Inhalt des Mietvertrags gemacht wurde. Nachträglich kann der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keinen Räum- und Streudienst einführen. Auch eine Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags ist, kann später nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden. Auch wenn die Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde, muss der Hauseigentümer stichprobenartig überprüfen, ob der Mieter seiner Räum- und Streupflicht nachgekommen ist.

Eigentümer oder Mieter müssen dafür sorgen, dass ein Postzusteller bei Schneefall den Briefkasten gefahrlos erreichen kann, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 5. Januar 2016, 9 U 108/14). Es müssen aber nicht alle möglichen Wege geräumt werden. In dem verhandelten Fall war die Postbotin gestürzt und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil Einfahrt und Zugangsweg für Fußgänger zum Zeitpunkt des Sturzes schneebedeckt und vereist waren. Das Gericht sprach den Grundstückseigentümer jedoch von der Haftung frei: Er sei nicht verpflichtet gewesen, den Bereich der gesamten Pkw-Einfahrt zu räumen und zu streuen. Besucher hätten den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos auf dem gepflasterten Fußweg erreichen können. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Räum- und Streupflicht ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schneefall so stark ist, dass Räumen und Streuen sinnlos wäre. Vom Hauseigentümer könne nicht verlangt werden, dass er bei Schneefall zu jedem Zeitpunkt für einen gefahrlosen Zugang zum Haus sorge.

© SZ vom 25.11.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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