Ratgeber:Ausgebremst

Hält sich ein Vermieter nicht an die Mietpreisbremse, muss er nachzahlen. Zudem muss er dem Mieter gewisse Informationen geben.

Von Andrea Nasemann

Seit dem 1. Juni 2015 gilt in vielen deutschen Städten die Mietpreisbremse. Danach kann - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Vermieter die Miethöhe bei Abschluss eines Mietvertrags nicht mehr frei bestimmen. Stattdessen ist er in diesen Gebieten auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt.

Was passiert nun einem Vermieter, der zu viel verlangt? Liegt die Anfangsmiete mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch zu. Allerdings verlangt das Gesetz, dass der Mieter die zu hohe Miete rügen muss. Nur Mietanteile, die nach dem Zugang der Rüge beim Vermieter fällig geworden sind, kann er gegebenenfalls beanspruchen. Pauschale Rügen genügen nicht. Im Klartext: Die Rüge des Mieters muss alle Fakten enthalten, auf denen die Beanstandung beruht. Dabei kann es zum Beispiel um die Einordnung in den Mietspiegel gehen, aber auch um generelle Bedenken gegen die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter kann auch monieren, dass die Wohnfläche falsch angegeben wurde.

Der Mieter hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter

Ist der Mietspiegel nicht anwendbar, etwa weil die Wohnung sehr groß ist oder in der Gemeinde kein Mietspiegel existiert, ist es schwierig, die Vergleichsmiete zu ermitteln. "In solchen Fällen muss es genügen, dass der Mieter drei Vergleichswohnungen benennen kann", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Mieter hat auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter. Dies gilt aber nur für Tatsachen, die nicht allgemein zugänglich sind. Der Mieter muss sich hinsichtlich der Merkmale des Mietspiegels selbst schlau machen. Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage kann der Mieter in der Regel problemlos beurteilen. Auch die Größe der Wohnung kann der Mieter selbst vermessen. Der Vermieter muss dem Mieter dann nur Auskunft über solche Merkmale erteilen, die er nicht selber ermitteln kann, wie das Baujahr oder die energetische Beschaffenheit. "Darüber hinaus muss der Vermieter dem Mieter auch die Höhe der Vormiete mitteilen oder über Modernisierungsarbeiten im letzten Mietverhältnis informieren, die noch nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung geführt haben", sagt Ropertz.

Zu weitergehenden Auskünften, zum Beispiel über den Namen des Vormieters, ist der Vermieter nicht verpflichtet. Ohnehin hätte der Vermieter in einem Rückforderungsprozess die höhere Vormiete darzulegen und durch den Vormieter als Zeugen zu beweisen.

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