Rangfolge der Erben:Wie das Gesetz die Erbfolge regelt

Nicht alle Erben sind vor dem Gesetz gleich: Wer zuerst zum Zug kommt und welche Regeln für Ehepaare und Unverheiratete gelten.

Von Eva Dignös

Wer erbberechtigt ist, steht im Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn es kein Testament gibt. Außerdem ist sie wichtig, wenn es um den Anspruch auf einen Pflichtteil geht.

Das Gesetz sieht eine Rangfolge vor: Es bevorzugt zum Beispiel die Kinder vor weiter entfernten Verwandten. Dafür unterscheidet es zwischen mehreren sogenannten Ordnungen.

Erben erster Ordnung sind die sogenannten Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine leiblichen Kinder, Enkel, Urenkel. Dabei gilt: Es erbt die am nächsten verwandte Generation, und zwar jeweils den gleichen Anteil. Hat ein Verstorbener fünf Kinder, wird das Erbe also durch fünf geteilt. Nur wenn ein Kind des Erblassers schon verstorben ist, rücken dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, nach.

Erbfall erster Ordnung

Der verwitwete Anton stirbt. Von seinen drei Kindern Berta, Clemens und Dieter ist Berta bereits verstorben. Clemens und Dieter erben jeweils ein Drittel, das dritte Drittel geht zu gleichen Teilen an Bertas zwei Kinder Dorothea und Emil. Sie erben also jeweils ein Sechstel. Die Kinder von Clemens und Dieter dagegen bekommen nichts.

Ob die Eltern verheiratet waren, spielt für die Kinder beim Erbrecht keine Rolle: Nichteheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn die Eltern nach dem Stichtag 28.5.2009 verstorben sind. Auch Kinder, die nach dem 1.1.1977 in Deutschland adoptiert wurden, werden beim Erbrecht genauso wie leibliche Kinder behandelt. Allerdings macht es einen Unterschied, ob sie dabei unter 18 oder schon volljährig waren: Minderjährige Kinder verlieren durch die Adoption ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren leiblichen Eltern, bei der Adoption von Erwachsenen besteht es fort. Stief- oder Pflegekinder dagegen haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer sie berücksichtigen möchte, muss ein Testament machen.

Erben zweiter Ordnung kommen zum Zug, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt. In diese Gruppe gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten. An erster Stelle stehen die Eltern des Verstorbenen: Beide haben jeweils das Anrecht auf die Hälfte des Erbes. Geschwister rücken nach, wenn ein Elternteil schon tot ist. Können auch sie das Erbe nicht antreten, sind die Neffen und Nichten an der Reihe.

Erbfall zweiter Ordnung

Monika stirbt unverheiratet und kinderlos. Die Hälfte ihres Nachlasses geht an ihre Mutter. Ihr Vater ist schon lange tot, das übrige Erbe muss also unter seinen Nachkommen aufgeteilt werden: Ein Viertel bekommt Monikas Bruder Norbert, jeweils ein Achtel erben die Kinder von Monikas bereits verstorbene Schwester Olga.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Sie erben nur dann, wenn es keine Erben zweiter Ordnung gibt. Wer wieviel bekommt, wird nach denselben Regeln ermittelt wie bei Erben erster und zweiter Ordnung.

Gibt es auch keine Erben dritter Ordnung, wird nach einem komplizierten, für den Laien kaum durchschaubaren Verfahren im Kreis der weiter entfernten Verwandten nach Erben der vierten, fünften oder ferneren Ordnung gesucht.

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