Süddeutsche Zeitung

Prozesskosten in der Steuererklärung:Trennung wird teurer

Scheidung 2013? Nach der Trennung kommt die Abfuhr vom Finanzamt. Der Fiskus erkennt die Kosten für Scheidungen und andere Zivilprozesse nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Steuerberater sind empört - und erklären, was Betroffene tun können.

Von Berrit Gräber

Doppelter Schmerz für frisch Geschiedene: Wer im vergangenen Jahr die Auflösung seiner Ehe hinter sich brachte und sich jetzt wenigstens eine steuerliche Entlastung von den meist hohen Scheidungskosten erhoffte, kriegt vom Fiskus eine Abfuhr. In den Formularen der Steuererklärung für 2013, ob elektronisch oder klassisch, sind Scheidungsaufwendungen plötzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung aufgeführt. Was 2012 noch problemlos ging, ist jetzt ganz offensichtlich gestrichen.

Weder im Mantelbogen noch in der amtlichen Anleitung zum Ausfüllen sei mehr die Rede davon, dass sogenannte zwangsläufige Rechnungen von Anwalt und Gericht geltend gemacht werden können, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL), kritisiert.

Die Finanzverwaltung lässt aber nicht nur bei Geschiedenen Strenge walten. Auch die Kosten für Zivilprozesse wie etwa Bauverfahren dürfen seit 2013 nur noch in Ausnahmefällen in die Steuererklärung rein. Der Grund ist eine Gesetzesänderung. Im Sommer 2013 hatte der Gesetzgeber den Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes so geändert, dass die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten von 2013 an grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind, erläutert Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler in Berlin.

Extremfälle wie Vaterschafts-Prozesse werden anerkannt

Die Finanzämter sollen Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Als Extremfall ist beispielsweise ein Streit über das Umgangsrecht der Eltern mit Kindern oder bei Vaterschafts-Prozessen denkbar. Was sonst noch darunter fällt, ist noch völlig unklar.

Eigentlich sollte die Ausnahmeregelung auch für Scheidungen und die damit unmittelbar verknüpften Kosten wie etwa für Anwalt, Versorgungsausgleich, Einreichen des Scheidungsantrags und Gerichtstermin gelten, betont Rauhöft. Den deutlich teureren Part mussten Geschiedene ohnehin meist selbst zahlen. Also alles, was das Aufdröseln des Vermögens angeht, außergerichtliche Einigungen oder Notarverträge zu Unterhaltszahlungen, Zugewinnausgleich und Sorgerecht.

Dass der Fiskus sich jetzt aber offensichtlich gar nicht mehr an den Scheidungskosten beteiligen will, sei eine unangenehme Überraschung für alle, betont Rauhöft. "Im Gesetzgebungsverfahren war von einer solchen Verschärfung nicht die Rede." Eigentlich sollte die Gesetzesänderung nur die großzügige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingrenzen. Die höchsten Steuerrichter hatten im Mai 2011 erst entschieden, dass sämtliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn das Zivilverfahren Aussicht auf Erfolg hat. "Aber das ging der Finanzverwaltung offenbar zu weit", sagt Klocke.

Was können Betroffene jetzt tun?

Dass nun gar nichts mehr gehen soll, sei wirklich "strittig" und nicht hinnehmbar, kritisiert Rauhöft. Die Richtlinie, dass reine Scheidungskosten anzuerkennen sind, müssten die Finanzämter weiterhin anwenden, ist auch Fachfrau Klocke überzeugt. Experten rechnen schon bald mit den ersten Musterprozessen. Notfalls würden die Lohnsteuerhilfevereine bis zum Bundesfinanzhof (BFH) klagen, kündigt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), an.

Aber was können Betroffene jetzt tun? Geschiedene sollten ihre unmittelbaren Anwalts- und Gerichtskosten unverdrossen als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung für 2013 angeben, rät Rauhöft. Das geht auf Seite drei des Mantelbogens. Streicht das Finanzamt den Posten raus, sollte der Steuerzahler Einspruch dagegen einlegen. Wer Rat braucht, kann sich unter anderem bei Lohnsteuerhilfevereinen informieren.

Klocke rät gar dazu, sämtliche angefallenen Scheidungskosten aufzulisten und sich auf ein Verfahren am BFH mit Aktenzeichen VI R 16/13 zu berufen. Der Bundesfinanzhof hat noch höchstrichterlich zu entscheiden, welche Scheidungskosten überhaupt absetzbar sind und ob Kosten für die Vermögensauseinandersetzung tatsächlich ausgeklammert werden dürfen.

Eindeutig ist die Rechtslage bei beruflich bedingten Prozesskosten

Auch bei anderen Prozesskosten gibt es noch Chancen, dass sich das Finanzamt doch beteiligt. Wer zum Beispiel einen Rechtsstreit wegen Baumängeln finanzieren musste und den Fiskus an den Aufwendungen beteiligen will, sollte sich an ein aktuelles Verfahren beim BFH hängen (VI R 74/12). "Nicht zuletzt muss nach neuer Gesetzeslage noch geklärt werden, ob solche Prozesskosten weiterhin absetzbar sind", erläutert Klocke.

Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) müssen Prozesskosten im Rahmen einer Unfallversicherung, einer Berufsunfähigkeits- oder Gebäudeversicherung auch weiterhin absetzbar sein, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers gesichert wurde. Gleiches gelte auch im Schadensrecht, etwa bei Arzthaftung oder nach einem Verkehrsunfall. "Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist", erklärt Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV.

Eindeutig ist derzeit nur die Rechtslage bei beruflich bedingten Prozesskosten. Bei allen Streitigkeiten um den Job dürfen die Aufwendungen problemlos in die Steuererklärung eingetragen werden - allerdings als Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerzahler Kläger oder Beklagter ist.

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SZ vom 18.03.2014/sks
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