Provision bei Lebensversicherung:Kaum in Kraft, schon eine Ausnahme

Seit Anfang August müssen Banken bei der Anlageberatung angeben, wenn sie eine Provision kassieren. Verbraucherschützer feierten das BGH-Urteil euphorisch. Doch das Gericht hat bereits ein Schlupfloch geschaffen.

Von Harald Freiberger, Frankfurt

Eigentlich schien alles ganz klar. Erst im Juni fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil für Bankkunden. Demnach muss ein Bankberater immer darüber aufklären, wenn er dem Kunden ein Anlageprodukt verkauft und die Bank dafür eine Provision kassiert. Die Regel gilt seit dem 1. August, und es gibt keine Ausnahmen mehr, was vorher noch der Fall war. Anlegeranwälte feierten das Urteil.

Doch kaum ist die Regel in Kraft, gibt es eine erste Ausnahme. Sie kommt vom BGH selbst. Der veröffentlichte an diesem Dienstag ein Urteil (Az. XI ZR 247/12), das es Bankberatern weiter erlaubt, die Provision zu verschweigen - dann, wenn es um eine Kapital-Lebensversicherung geht, die zur Finanzierung eines Kredits eingesetzt wurde. "Der BGH konterkariert damit seine eigene Rechtsprechung und schafft eine Ausnahme in einem wichtigen Bereich", kritisiert Marc Gericke, Kapitalrechts-Anwalt bei der Siegburger Kanzlei Göddecke.

In dem Fall nahm ein Mann 1995 bei einer Bank einen Kredit über 600 000 D-Mark auf, um eine Gewerbe-Immobilie zu finanzieren. Der Bankmitarbeiter empfahl ihm, den Kredit komplett mit einer Kapital-Lebensversicherung zu finanzieren. Dabei zahlt der Kreditnehmer aus dem Kredit laufend Beiträge in die Lebensversicherung ein. Aus dem zu erwartenden Zuwachs der Police sollte der Kredit am Ende der Laufzeit im Jahr 2015 getilgt werden.

BGH unterscheidet zwischen Anlage- und Finanzierungsberatung

Die Bank kassierte für die Vermittlung eine Provision. Darüber informierte sie den Kunden nicht. Da die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren in solchen Fällen zunehmend zugunsten von Bankkunden entschied, glaubte der Mann, dies auch erstreiten zu können - ein Irrtum.

In der Begründung unterscheidet der BGH zwischen einer "Anlageberatung" und einer "Finanzierungsberatung". Demnach ist das kundenfreundliche Urteil des BGH vom Juni nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Kunde mit dem Berater ein Gespräch darüber führt, wie er sein Geld anlegen kann. Dann ist es seit 1. August verpflichtend, über jegliche Provision zu informieren. Wird dasselbe Produkt aber zur Finanzierung eines Kredits eingesetzt, gilt dies nicht. "Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen sind nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar", heißt es in dem Urteil.

"Böses Erwachen"

Für Anwalt Gericke ist diese Unterscheidung unverständlich. "Bei einer Finanzierung hat der Bankberater wegen der Provision ein massives Interesse daran, neben dem eigentlichen Kreditvertrag noch ein weiteres Produkt zu verkaufen", sagt er. "Damit verdient die Bank doppelt: an den Zinsen für den Kredit und an der dem Kunden zur Absicherung verkauften Lebensversicherung." Gerade diese sei nicht immer erforderlich und decke das Risiko überhaupt nicht ab, vor allem, wenn die Garantieverzinsung ausbleibe. "Das böse Erwachen kommt dann erst am Ende der Laufzeit nach Jahren." Bei manchen Banken sei das sogar Standard gewesen, besonders wenn es um hohe Kreditsummen ging. Die Provision könne dann über die gesamte Laufzeit leicht eine vier- oder sogar fünfstellige Höhe erreichen.

"Natürlich ist es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank von den Zinsen des Kredits lebt", sagt Gericke. "Es erschließt sich aber auch aus der Urteilsbegründung nicht, warum die Information des Verbrauchers über eine Provision bei der Absicherung einer Finanzierung durch eine Geldanlage im Gegensatz zu einer Anlageberatung nicht wichtig sein soll", sagt der Anwalt. Schließlich gehe es in beiden Fällen um Transparenz. Die Offenlegung der Provision diene dem Kunden dazu einzuschätzen, welches persönliches Interesse der Bankberater haben könnte, ihm gerade das Produkt zu empfehlen. "Das Urteil des BGH lässt Banken wieder Spielraum in einem Bereich, den man nach der letzten Rechtsprechung eigentlich schon wasserdicht glaubte", kritisiert der Anwalt. Im Zweifel helfe es nur, gezielt nach der Provision zu fragen.

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